BGH, Hinweisbeschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15
§ 13 Abs. 1 S. 1 UWG
Der BGH hat entschieden, dass die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit bei allen Vertragsstrafeansprüchen begründet ist, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben. Dabei komme es nicht auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs an. Auch bei einem Betrag unter 5.000 Euro sei das Landgericht zuständig. Dies ergebe sich aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung von § 13 Abs. 1 UWG („Ansprüche auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“). Zudem seien bei den Landgerichten der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden. Dies gelte auch für Ansprüche auf die Geltendmachung von Abmahnkosten in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Vertragsstrafe vor Landgericht).
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