BGH: Geht der Abgemahnte in die Insolvenz, ist der Unterlassungsanspruch nicht mehr durchsetzbar – auch wenn Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführt

veröffentlicht am 19. April 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.03.2010, Az. I ZR 158/07
§§ 3; 4 Nr. 9 lit. c; 8 Abs. 1 UWG

Der BGH hat entschieden, dass die aus wettbewerbswidrigen Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Organe oder Mitarbeiter resultierende Wiederholungsgefahr nicht auf den Insolvenzverwalter übergehen, selbst wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt.

Ein unterstellter Wettbewerbsverstoß der Schuldnerin begründe in ihrer Person zwar eine Wiederholungsgefahr. Diese sei jedoch nicht auf den Beklagten als Insolvenzverwalter übergegangen. Die Wiederholungsgefahr sei  ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen sei. Dies gelte nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr durch eigenes Verhalten begründet habe, sondern auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden sei (BGHZ 172, 165 Tz. 11 – Schuldnachfolge; BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 39 – Schuhpark). Dieselben Grundsätze gälten auch für den Beklagten als Insolvenzverwalter. Dieser übe als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse im eigenen Namen aus (vgl. BGHZ 88, 331, 334; 121, 179, 184; 175, 86 Tz. 11).

Die Feststellungen des Berufungsgerichts hätten auch nicht erkennen lassen, dass bei dem Beklagten eine Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf zukünftige Verletzungshandlungen bestehe. Von einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten vorbeugenden Unterlassungsanspruch sei nur auszugehen, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Entsprechende Umstände habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es habe vielmehr in anderem Zusammenhang eine Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf drohende Rechtsverletzungen durch den Beklagten verneint.

Vorinstanzen:
LG Köln, Urteil vom 22.03.2002, Az. 91 O 78/99
OLG Köln, Urteil vom 31.08.2007, Az. 6 U 80/02

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