BGH: Gesundheitsbezogene Werbung für Mineralwasser muss Health-Claims-Verordnung entsprechen

veröffentlicht am 9. März 2017

BGH, Urteil vom 30.01.2017, Az. I ZR 257/15
Art. 10 Abs. 1 HCVO, § 4 Nr. 11 UWG a.F.

Der BGH hat entschieden, dass ein Mineralwasserunternehmen in der Werbung und auf seiner Website nicht für Mineralwasser mit folgenden Aussagen zu Calcium und Magnesium werben darf „Ob für gesunde Knochen, Zähne oder Muskeln – Calcium ist ein echter Allrounder im Körper“ und „Magnesium unterstützt unter anderem den Energiestoffwechsel und die Muskelfunktionen – wertvoll vor allem für sportlich aktive Menschen“. Die Wettbewerbszentrale hatte die vorstehende Werbung für Mineralwasser als Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung beanstandet, weil die nach dem Anhang der Verordnung vorgesehenen Mindestmengen für eine „Calciumquelle“ (60 mg) bzw. „Magnesiumquelle“ (28,13 mg) mit den fraglichen Mineralwassern nicht eingehalten wurden. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Mineralwasserunternehmens zurück, womit das vorinstanzliche Urteil (Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az. 9 U 616/15) rechtskräftig wurde. Zum Volltext der Enscheidung hier (BGH – Gesundheitsbezogene Werbung für Mineralwasser muss Health-Claims-Verordnung entsprechen).


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