BGH: Google verletzt mit Ausgabe von Thumbnails (Bildervorschau) bei Bildersuche nicht fremde Urheberrechte

veröffentlicht am 29. April 2010

BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08
§ 19a UrhG

Der BGH hat aktuell entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

In einer Pressemitteilung erklärte der BGH: „Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.“

Die Klägerin war „bildende Künstlerin“ und unterhielt eine Website, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt waren. „Googlete“ man den Namen der Künstlerin,  wurden Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt. Der I. Senat ging nun davon aus, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt habe. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), sei jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin habe den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Für andere Fälle, in denen die Suchmaschine Thumbnails von Bildern wiedergebe, die ein anderer zuvor unerlaubt (etwa seinerseits unter Verletzung von Urheberrechten Dritter) ins Internet gestellt habe, genieße der Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach komme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt habe.

Vorinstanzen:
LG Erfurt, Urteil vom 15.03.2007, Az. 3 O 1108/05
OLG Jena, Urteil vom 27.02.2008, Az. 2 U 319/07, GRUR-RR 2008, 223

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