BGH: Irreführung nur, wenn bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung ausgelöst wird

veröffentlicht am 9. März 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 202/10
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Der BGH hat in dem Rechtsstreit der INTERSPORT-Gruppe gegen das  Warenhausunternehmen Karstadt um die Behauptung Karstadts, es sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, darauf hingewiesen, dass eine Irreführung (hier über die Spitzenstellung) erst dann anzunehmen ist, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen (Pressemitteilung Nr. 33/2012 vom 09.03.2012). Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittele, sähen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Diese Werbeaussage Karstadts sei nicht falsch, auch wenn die in der INTERSPORT-Gruppe zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaftet hätten. Bei einem Vergleich mit Karstadt ziehe das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich seien. Für eine Irreführung sei daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansähen. Dazu habe das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit wurde deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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