BGH: Ist der Filesharer verpflichtet, seinen WLAN-Anschluss gegen Missbrauch durch Dritte zu sichern? / Verhandlung am 18.03.2010

veröffentlicht am 4. März 2010

BGH, Termin am 18.03.2010, Az. I ZR 121/08
§§ 97 UrhG, §§ 100 g, h StGB

Der Bundesgerichtshof kündigt an, am 18.03.2010 über die Frage der Verantwortlichkeit von WLAN- Anschlussinhabern zu verhandeln. Bereits das LG Frankfurt a.M. und das OLG Frankfurt a.M. hatten über die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten zu entscheiden, über deren Internetanschluss ein Musiktitel aus einer Tauschbörse herunter- bzw. heraufgeladen worden war. Die Beklagte war zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen; die Klägerin warf ihr jedoch vor, dass der Anschluss nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Das OLG Frankfurt hatte eine allgemeine Verantwortlichkeit für einen Missbrauch des WLAN-Anschlusses abgelehnt und hatte ausgeführt, dass keine Prüfungspflicht des Anschlussinhabers dahingehend bestehe, den Anschluss gegen unbefugte Benutzung Dritter zu sichern. Eine generelle Haftung wegen einer abstrakten Missbrauchsgefahr sei zu weitgehend; Prüfungspflichten ergäben sich erst aus konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch. Der BGH soll nunmehr über die Reichweite der Störerhaftung in Hinblick auf WLAN-Anschlüsse entscheiden.

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