BGH: Käufer kann bei Sachmangel nicht sofort vom Vertrag zurücktreten / Der Verkäufer hat Anrecht, eine mangelhafte Sache untersuchen zu dürfen

veröffentlicht am 13. März 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 310/08
§§ 275 Abs. 2, Abs. 3; BGB; 437 Nr. 2, Nr. 3; 439 BGB

Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer einer Ware bei deren Mangelhaftigkeit grundsätzlich ein Recht auf Untersuchung und Nachbesserung hat. Der Kläger hatte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500,00 EUR erworben. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung „eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht“.

Der BGH entschied, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam sei, weil der Käufer es versäumt habe, der Verkäuferin in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben. Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte des Käufers beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfassr auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

Im entschiedenen Fall habe der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er habe eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung – der Lieferung eines neuen Fahrzeugs – einverstanden erkläre. Darauf brauchte sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Sie sei nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben worden sei, das Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hänge auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen müsse oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.

Vorinstanzen
LG Berlin, Urteil vom 30.10.2007, Az. 18 O 216/07
KG Berlin, Urteil vom 29.10.2008, Az. 26 U 24/08

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