BGH: Kann ein Domainname als Werktitel geschützt sein?

veröffentlicht am 22. Dezember 2009

BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07
§§ 5, 15 MarkenG; 16 UWG

Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Benutzung eines Domainnamens den Erwerb einer geschäftlichen Bezeichnung generieren könne, wenn der Verkehr in der gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sehe. Jedoch setze der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nach dem Markengesetz einen befugten Gebrauch dieser Bezeichnung voraus. Im streitigen Fall war es der Klägerin in einem vorherigen Rechtsstreit mit der Beklagten verboten worden, Druckerzeugnisse unter dem Namen „Eifel-Zeitung“ herauszugeben. Dieses Urteil war noch in Kraft und vollstreckbar, als die Domain „www.eifel-zeitung.de“ angemeldet und für eine Onlinezeitung genutzt wurde. Erst durch eine spätere Entscheidung wurde die Verbotswirkung des Urteils aufgehoben worden, als die Vollstreckung für unzulässig erklärt wurde.

Nunmehr hatte die Beklagte den Titel „Eifel-Zeitung“ nach zeitweiser Einstellung der Benutzung auch wieder für die Regionalbeilage einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift aufgenommen. Das Gericht war der Auffassung, dass durch die Betitelung der Regionalbeilage Werktitelschutz für die Beklagte entstanden sei. Die Domain der Klägerin könne gerade keine prioritätsälteren Rechte begründen, da die Benutzung begann, als noch das Verbotsurteil zu beachten war. Das Verbot, Druckerzeugnisse unter dem Titel „Eifel-Zeitung“ zu vertreiben, habe sich nämlich auch auf eine Onlinezeitung erstreckt, da dies eine im Kern gleiche Verletzungshandlung darstelle.

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