BGH: Kauft Händler Importware im Inland, ist er nicht zur Geräteabgabe nach § 54 UrhG verpflichtet

veröffentlicht am 1. April 2016

BGH, Beschluss vom 07.01.2016, Az. I ZR 155/14
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b UrhWG, § 16 Abs. 1 UrhWG, § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF

Der BGH hat entschieden, dass dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF nicht zu entnehmen ist, dass der im Inland ansässige Vertragspartner eines ausländischen Unternehmens als Einführer anzusehen ist, wenn er den Vertrag erst nach der Einfuhr geschlossen hat, also nachdem der Importvorgang bereits vollendet war. Die gesetzliche Voraussetzung, dass der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden „zugrunde liegt“, legt vielmehr die Annahme nahe, dass der im Inland ansässige Vertragspartner eines ausländischen Unternehmens nur als Einführer anzusehen ist, wenn die Einfuhr auf dem Vertrag mit dem Gebietsfremden beruht, der Vertrag zum Zeitpunkt der Einfuhr also bereits bestand. Hintergrund: Neben dem Hersteller haftete für die urheberrechtliche Vergütung für Geräte (mit denen Werke vervielfältigt werden können) als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Urheberrechtliche Geräteabgabe für inländischen Händler).


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