BGH, Urteil vom 05.10.2000, Az. I ZR 224/98
§ 1 UWG, § 13 Abs. 5 UWG
Der BGH hat sich in dieser schon älteren Entscheidung dazu geäußert, dass der Ausspruch einer Vielzahl von Abmahnungen nicht zwangsläufig eine wettbewerbswidrige Behinderung von Konkurrenten darstellt, auch wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang der eigenen gewerblichen Tätigkeit des Abmahners steht. Eine Abmahnung könne nur jeweils im Einzelfall und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich angesehen werden. Im vorliegenden Fall sei dieser Nachweis nicht erbracht worden. Zum Volltext der Entscheidung hier.