BGH, Urteil vom 09.02.2017, Az. I ZR 130/13
§ 3a HWG; § 2 AMG, § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG
Der BGH hat entschieden, dass das Werbeverbot gemäß § 3a HWG für nicht zugelassene Arzneimittel nicht für Mittel gilt, die in Apotheken in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden. Die streitgegenständlichen „Weihrauch-Extrakt-Kapseln“ des Beklagten unterlägen keiner Zulassungspflicht, weil diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG fielen. Diese Richtlinie gelte nur für Humanarzneimittel, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden sollen und die entweder gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung komme, was bei der apothekeneigenen Herstellung in o.g. Maße nicht zutreffe. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Werbung für hergestellte Arzneimittel).
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