BGH: Krankentransporte nur mit Genehmigung / Verstoß gegen RettG NRW ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 5. August 2009

BGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. I ZR 141/06
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11; §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 2 Abs. 2, § 18 RettG (NRW)

Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen, dass sich innerhalb von Nordrhein-Westfalen in der Durchführung von Krankentransporten verdingen wolle, zwar einer Genehmigung nach dem RettG (NRW) benötige, ein Verstoß dagegen allerdings bagatellhaft (UWG 2004) bzw. unerheblich (UWG 2008) sei, wenn eine solche Erlaubnis in einem anderen Bundesland (hier: Bayern) bestehe und diese inhaltlich vergleichbar sei.

Im vorliegenden Fall ging ein privates Krankentransportunternehmen in Köln gegen einen ebensolchen Wettbewerber in München vor, der einen Krankentransport von Köln nach München durchgeführt hatte, nachdem er der involvierten Krankenkasse ein billigeres Angebot unterbreitet hatte.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Vorschrift des § 18 RettG NRW nicht (auch) dazu bestimmt sei, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln; nach dieser Vorschrift bedürfe ein privater Unternehmer, der Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen wolle, der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich er tätig sein wolle. Die Abweisung der Klage erweise sich jedoch im Ergebnis als zutreffend, weil die Interessen der Marktteilnehmer, die durch das Genehmigungserfordernis ebenfalls geschützt würden, durch den von der Beklagten begangenen Rechtsverstoß nicht spürbar beeinträchtigt würden.

Das als unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zu beurteilende Handeln der Beklagten stelle, da es die wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen der Verbraucher nicht spürbar, sondern allenfalls unerheblich zu beeinträchtigen vermöge, kein nach § 3 UWG 2004 bzw. § 3 Abs. 1 UWG 2008 unzulässiges Verhalten im Wettbewerb dar. Für die Belange der beförderten Person mache es nur dann einen praktischen Unterschied, ob der Beförderer für den Transport neben der Genehmigung, die nach dem am Zielort geltenden Recht erforderlich sei(hier: Bayern), auch über die Genehmigung verfüge, die das am Ausgangsort des Transports geltende Recht voraussetze (hier: Nordrhein-Westfalen), wenn die Erteilung der Genehmigung nach dem Recht des Ausgangsorts von weitergehenden, im Interesse der beförderten Personen bestehenden Voraussetzungen abhänge als die Erteilung der Genehmigung nach dem Recht des Zielorts (vgl. KG GRUR 2007, 515, 516 f.). Dies sei aber vorliegend nicht der Fall.


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