BGH: „Lernstark“ ist eine zulässige Angabe für einen Mehrfruchtsaft (Rotbäckchen)

veröffentlicht am 11. Dezember 2015

BGH, Urteil vom 10.12.2015, Az. ­ I ZR 222/13
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO), Art. 14 Abs. 1 Buchst. b HCVO

Der BGH hat entschieden, dass die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zulässige Angaben auf dem Etikett eines Mehrfruchtsaftes sind. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, die in Einklang mit der Health Claims Verordnung (HCVO) stünden. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 203/2015 hier.

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