BGH, Urteil vom 16.12.2010, Az. I ZR 149/08
§ 5 Abs. 1 GlüStV
Der BGH hat entschieden, dass es Lottogesellschaften nicht grundsätzlich verboten ist, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Streitgegenständlich war eine Werbung für Jackpotausspielungen in der Weise, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € hervorgehoben und unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt wurden. Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handele, sei die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem müsse die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch werde die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt.
Für den konkreten Fall sah der I. Senat jedoch einen Wettbewerbsverstoß als gegeben an. Die Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € seien im Schriftbild hervorgehoben gewesen, verbunden mit der Abbildung jubelnder Menschen. Auch sei der Satz „Spiel mit!“ zu beanstanden. Dies sei eine unzulässige Aufforderung zur Spielteilnahme.
Vorinstanzen:
OLG München, Urteil vom 31.07.2008, Az. 29 U 3580/07
LG München I, Urteil vom 29.03.2007, Az. 4 HK O 18116/06