BGH: Mobilfunkanbieter dürfen statt gedruckten elektronische Rechnungen ausstellen

veröffentlicht am 11. September 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. III ZR 299/08
§§ 286 Abs. 3, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 45h, 45i und 97 Abs. 3 TKG

Der BGH hat entschieden, dass die formularmäßige Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt einer Online-Rechnung akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Die Online-Rechnung wurde im Internet-Portal der Beklagten bereit gestellt, dort eingesehen, als PDF-Dokument herunter geladen und konnte auch ausgedruckt werden. Jedenfalls im Bereich der Anspruchsberechtigung des Klägers (§ 3 Abs. 2 UKlaG) ergebe sich entgegen der Auffassung der Revision aus keiner gesetzlichen Regelung, auch nicht aus den vom Kläger herausgestellten Bestimmungen des § 286 Abs. 3 BGB und der §§ 45h, 45i und 97 Abs. 3 TKG, dass eine Rechnung in einer bestimmten Form, insbesondere in Schriftform, zu erstellen und mit Briefpost, Fax oder auch nur mittels einer E-Mail zu übermitteln sei. Im Übrigen sei eine Benachteiligung der Kunden schon deshalb nicht zu besorgen, weil die fragliche Online-Rechnung von der Beklagten selbst als rechtlich gänzlich unverbindlich angesehen und so auch in ihren Vertragsbestimmungen bezeichnet werde.

Der Kläger war die bundesweit tätige Dachorganisation der Verbraucherzentralen und weiterer Mitgliedsverbände im Bereich des Verbraucherschutzes. Die Beklagte bot als Mobilfunk-Service-Provider Mobilfunkleistungen zu verschiedenen Tarifen an, unter anderem auch zu Online-Tarifen mit der Bezeichnung „Time & More Web“. Bei Auswahl eines solchen Tarifs erhielt der Kunde als zusätzliche Leistung 150 Frei-SMS pro Monat. Ihm wurde jedoch lediglich online eine monatliche Rechnung zur Verfügung gestellt, zu deren Einsicht er das Internet-Portal der Beklagten aufrufen musste; die Rechnung konnte er sich sodann als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken. Darüber, dass eine solche Rechnung vorlag, wurden die Kunden auf Wunsch kostenlos per SMS oder E-Mail hingewiesen. In den in der vorformulierten Preisliste, gültig ab dem 01.05.2006, enthaltenen Vertragsbedingungen hieß es hierzu im 1. Teil (Preise für Standard – Mobilfunkdienstleistungen) im ersten Absatz unter B. (Time & More Web): „… mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden.“

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