BGH: Postfachadresse als Adresse in der Widerrufsbelehrung reicht aus

veröffentlicht am 5. Oktober 2016

BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15
§ 495 BGB, § 355 BGB (Fassung bis zum 10.06.2010), § 242 EGBGB, Art. 245 Nr. 1 (Fassung bis zum 10.06.2010); § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 und 4, Anlage 2 (Fassung bis zum 10.06.2010)

Der BGH hat entschieden, dass die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Fortführung BGH, Urteil vom 11.04.2002, Az. I ZR 306/99, WM 2002, 1352, 1353 f.) genügt. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Postfachadresse in Widerrufsbelehrung).


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