BGH: Ein Rechtsanwalt muss seinen Mandanten nicht über gesetzliche Vergütungspflicht aufklären, aber …

veröffentlicht am 11. Dezember 2008

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 20.11.2008, Az. IX ZR 34/06
§ 49b Abs. 5 BRAO

Der BGH hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt zwar – abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht anwendbaren Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO – grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Mandanten auf die gesetzliche Vergütungspflicht hinzuweisen. Zugleich wies der Bundesgerichtshof aber darauf hin, dass der Rechtsanwalt unter bestimmten Umständen nach Treu und Glauben verpflichtet sein könne, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Keine Belehrungspflicht bestehe, nur weil die Gebühren insgesamt einen namhaften Betrag erreichten, wenn der Mandant die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens verstehe; dagegen habe der Rechtsanwalt über die tatsächlichen Gebühren aufzuklären, wenn sie im Laufe des Verfahrens die Ersteinschätzung wesentlich übersteigen, insbesondere wenn die Ersteinschätzung der Gebühren ohne Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der Angelegenheit erfolgt.

Bundesgerichtshof

Beschluss

In dem Rechtsstreit

gegen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch … am 20.11.2008 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 07.10.2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.706,91 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage hinsichtlich einer anwaltlichen Hinweispflicht ist in der Senatsrechtsprechung geklärt. Danach muss zwar – abgesehen von der hier nicht anwendbaren Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO – der Anwalt ungefragt den Mandanten grundsätzlich nicht auf die gesetzliche Vergütungspflicht nach den Bestimmungen der BRAGO hinweisen (BGH, Urteil vom 02.07.1998 – IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487; vom 24.05.2007 – IX ZR 89/06, WM 2007, 1390, 1391 Rn. 10). Es ist aber anerkannt, dass unter bestimmten Umständen der Anwalt nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1998 – IX ZR 63/97, aaO). Eine Belehrungspflicht ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn die Gebühren infolge der von der Partei erkannten wirtschaftlichen Bedeutung, die ihr Begehren entweder von Anfang an hat oder im Laufe des Rechtsstreits gewinnt, einen namhaften Betrag erreichen. Eine Aufklärung ist jedoch geboten, wenn – und sei es ungewollt – der Eindruck erweckt worden ist, dass es, ohne Rücksicht auf den wahren wirtschaftlichen Wert des Begehrens, bei dem zu Beginn des Verfahrens unter formalen Gesichtspunkten festgelegten und – nach Klagerweiterung – einem entsprechend fortgeschriebenen, weit geringeren Betrag bleibe. Letzteres hat der Kläger geltend gemacht.

2.
Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung und der Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3, 103 GG) liegen nicht vor.

Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14; BGHZ 154, 288, 299 f). Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übersehen, dass eine Zurückverweisung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn hierfür ein Antrag einer Prozesspartei vorliegt. Dieser Subsumtionsfehler beruht weder auf einer krassen Verkennung der Rechtslage noch kommt ihm symptomatische Bedeutung zu (vgl. BGHZ 154, 288, 294 f).

3.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.07.2004, Az. 2/21 O 523/02
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.10.2005, Az. 10 U 206/04

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