BGH: Schuldbefreiende Leistung an insolventes Unternehmen ist trotz entsprechender Veröffentlichung im Internet möglich

veröffentlicht am 25. Juni 2010

BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. IX ZR 62/09
§ 82 InsO

Der BGH hat entschieden, dass ein Schuldner – bei im Übrigen fehlender Kenntnis von der Insolvenz der Gläubigerin – auch dann schuldbefreiend an die insolvente Gläubigerin leisten kann, wenn deren Insolvenz im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht worden ist.

Das Berufungsgericht habe dem Beklagten zutreffend Leistungsfreiheit gemäß § 82 InsO zugebilligt. Die Revision rüge ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Organisation eines Versicherungsunternehmens zur Aufnahme von Insolvenzbekanntmachungen leistungsberechtigter Versicherter nicht hoch genug gestellt habe. Dies betreffe abstrakte Organisationsobliegenheiten, deren Missachtung dem Drittschuldner die Berufung auf seine Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Treu und Glauben verwehre. Ein konkretes Organisationsverschulden würde dazu nicht genügen, weil § 82 InsO anders als etwa § 115 Abs. 3, § 117 Abs. 3, § 118 InsO nicht auf verschuldete Unkenntnis abstelle.

Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sei zu einer verkehrsgerechten Informationsverwaltung verpflichtet. Dies entspreche gefestigter Rechtsprechung, soweit es um die Weitergabe ordnungsgemäß zugegangener Informationen innerhalb der betreffenden Organisationen gehe (vgl. BGHZ 117, 104, 106 f; 140, 54, 62; BGH, Urt. v. 15.12.2005, Az. IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138, 140 Rn. 13). Eine solche Obliegenheit gelte nicht nur im Bereich der Bankenorganisation, sondern ebenso für Versicherungsunternehmen (BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. IX ZR 118/08, ZIP 2009, 1726, 1728 Rn. 16). Der Senat habe erwogen, ob auch an die Informationsgewinnung unter neuzeitlichen Verhältnissen höhere Anforderungen zu stellen seien, als sie mit früheren Zumutbarkeitsschranken vereinbar gewesen sein mögen. Derzeit sehe er dazu jedoch keine Möglichkeiten.

Der Senat sei in seinem Urteil vom 15.12.2005 davon ausgegangen, dass eine flächendeckende Beobachtung aller Veröffentlichungsblätter im Bundesgebiet, welche die nach § 9 Abs. 1 InsO a.F. vorgeschriebenen Insolvenzbekanntmachungen braächten, die Grenzen des Zumutbaren überschritten hätte. Nach dem Sachvortrag der damaligen Beklagten sei es jedoch möglich erschienen, dass zum Zwecke der Wirtschaftsinformation bei ihr auch das einschlägige Bekanntmachungsblatt des Nachbarkreises gehalten würde und dann die daraus gewonnenen Erkenntnisse über Insolvenzverfahren innerhalb ihrer Organisation weitergeleitet hätten werden müssten. Hieraus könne die Revision für ihren Standpunkt nichts gewinnen (vgl. OLG Düsseldorf ZInsO 2008, 44 f).

Seit dem 01.12.2001 sei für die amtlichen Insolvenzbekanntmachungen die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zugelassen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710; siehe ferner die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren im Internet vom 12.02.2002, BGBl. I S. 677), seit dem 01.07.2007 besteht ausschließliche Internetpublizität (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 13.04.2007, BGBl. I S. 509). Das Wohnsitzland der Schuldnerin, der Freistaat Thüringen, habe sich seit dem 01.08.2004 diesem elektronischen Bekanntmachungssystem angeschlossen (Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 29.06.2004 Az. 1260/E-10/03, JMBl. S. 48). Im Hinblick auf die Nutzung solcher Bekanntmachungen im Rechtsverkehr habe das OLG Rostock in seinem aus anderweitigen Gründen aufgehobenen Urteil vom 19.06.2006 (ZIP 2006, 1684, 1685 f) die Ansicht vertreten, ein Handelsunternehmen werde durch seine Unkenntnis von der Insolvenzeröffnung gemäß § 82 InsO auch dann entlastet, wenn sie darauf beruhe, dass im Jahre 2004 die Internetbekanntmachungen des zuständigen Insolvenzgerichts nicht abgefragt worden seien. Eine solche zumutbare Informationsobliegenheit, welche die Berufung des Drittschuldners auf Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 82 InsO nach Treu und Glauben beschränken könnte, lasse sich im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung mit den getroffenen Feststellungen auch für Lebensversicherungen oder andere finanzdienstleistende Unternehmen nicht bejahen. Es sei nicht vorgetragen worden, dass schon zur Zeit der Berufungsverhandlung oder gar zur Zeit der streitigen Zahlung für die Beklagte und ähnliche Unternehmen die Möglichkeit bestanden habe, mit verhältnismäßig geringem Aufwand Insolvenzbekanntmachungen im Internet programmgesteuert mit eigenen Kundendaten abzugleichen und wesentliche Informationen fortlaufend in die eigenen Unternehmensdateien zu übernehmen.

Die vom Gesetzgeber und den Ländern geschaffene Möglichkeit, die Insolvenzbekanntmachungen aus dem Internet auch nach den ersten zwei Wochen im Einzelfall abzufragen, erfordere einen deutlich höheren Zeit- und Personalaufwand, der für den gesamten automatisierten Zahlungsverkehr, aber auch für den Schalterbetrieb der Banken, von vornherein nicht in Betracht komme. Im Übrigen könne dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden in der Frage, ob die seit Einführung der Internetbekanntmachung von Insolvenzen erheblich erleichterte Informationsgewinnung über solche Tatsachen Grund genug dafür biete, den Masseschutz zu Lasten des Verkehrsschutzes in § 82 InsO zu stärken. Für die Verfolgung eines solchen Zwecks ergebe selbst die abermalige Änderung von § 9 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 (BGBl. I S. 509) nach den Gesetzesmaterialien noch keinen Beleg (vgl. insbesondere BT-Drucks. 16/3227 S. 10, 13 f). Die Rechtsfolge des § 82 Satz 2 InsO sei unverändert geblieben, nach welcher mit der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Empfängers der Leistung nur die Beweislast für die Unkenntnis dieser Rechtstatsache auf den leistenden Drittschuldner übergehe (BGH, Urteil vom 23.04.2009, aaO). Ein weitergehender Regelungswille in der Weise, dass ein Unternehmen, das umfangreichen Zahlungsverkehr zu bewirken habe, sich als Drittschuldner auf Unkenntnis einer im Internet öffentlich bekannt gemachten Insolvenzeröffnung nur berufen dürfe, wenn es organisatorische Vorkehrungen geschaffen habe, die im Internet zugänglichen Informationen für seine Unternehmenszwecke aufzunehmen und weiterzuverarbeiten, habe das Gesetz bisher nicht zum Ausdruck gebracht. Da die Änderung von § 9 InsO Anlass zur Prüfung dieser Frage gegeben habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Gesetz bewusst schweige und die Zumutbarkeit der Informationsbeschaffung über Insolvenzeröffnungen weiterhin verneine. Die seit seinem Inkrafttreten verbesserte Bekanntmachungsform habe nicht zwangsläufig eine solche Erleichterung der Informationsgewinnung zur Folge, dass im Rechtsverkehr jedenfalls bereichsweise schon eine auf Informationsbeschaffung aus dem Internet zugeschnittene Betriebsorganisation vorausgesetzt werde.

Wenn diese Entwicklung somit noch zu keinem bestimmten Ergebnis gelangt sei, so hätte einstweilen nur der Gesetzgeber eine Vorschrift schaffen können, nach welcher jedenfalls für bestimmte Drittschuldner die Informationsbeschaffung über Insolvenzeröffnungen aus dem Internet als zumutbar vorausgesetzt und die Berufung auf Unkenntnis nach § 82 InsO demgemäß beschränkt würde. Könne eine entsprechende Lücke im Gesetz nicht festgestellt werden, sei die Rechtsprechung auch nicht befugt, sie im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen.

Der Senat stelle damit die technische Zugriffsmöglichkeit auf die Internetbekanntmachungen mit derjenigen auf ein im Hause des Drittschuldners gehaltenes Bekanntmachungsblatt nicht auf eine Stufe. Denn der Internetanschluss sei, anders als das Halten eines Bekanntmachungsblattes, kein Ausdruck des Willens, von einem bestimmten Informationsangebot Gebrauch zu machen. Deshalb können beide Fälle entgegen dem von der Revision vertretenen Standpunkt auch für den Umfang des Entlastungsbeweises von Drittschuldnern gemäß § 82 Satz 2 InsO nicht gleich behandelt werden.

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