BGH, Beschluss vom 26.01.2017, Az. I ZR 22/16
§ 69c Nr. 1 und 2 UrhG, § 31 Abs. 1 und Abs. 5 UrhG
Der BGH hat bestätigt, dass, bevor in der Nutzung einer Software durch „nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter“ ein (lizenzüberschreitender) Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 69c Nr. 1 UrhG oder/und in das Bearbeitungsrecht nach § 69c Nr. 2 und damit eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung zu sehen ist, eine derartige Nutzungshandlung vorher schlüssig dargetan sein muss. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Softwarenutzung durch nicht registrierte Mitarbeiter).
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