BGH: Strafbewehrte Unterlassungserklärung kann nicht einfach aufgekündigt werden

veröffentlicht am 10. März 2010

BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09
§ 314 Abs. 1 BGB

Der BGH hat zu einem Sonderfall der Aufkündigung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entschieden. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Unternehmen einstweilige Verfügungen erwirkt habe, gab die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die von der Klägerin zitierten einstweiligen Verfügungen hatten indes kein Bestand. Dies könne nun allerdings nicht dazu führen, so der Senat, dass die Beklagte den Unterlassungsvertrag mit der Klägerin aufkündige. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtige die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. Sie stelle keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne (§ 314 Abs. 1 BGB) und lasse auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen.

Der Bundesgerichtshof beanstandete die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht, welches festgestellt hatte, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen habe. Eine solche Aufhebung sei auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen könne. Auf das Urteil hingewiesen hatte RA Thomas Stadler.

Vorinstanzen:
Landgericht Rottweil, Urteil vom 27.02.2008, Az. 1 O 70/07
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2009, Az. 4 U 56/08

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