BGH: Unterfällt auch die Softwareentwicklung dem Kaufrecht?

veröffentlicht am 30. November 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 23.07.2009, Az. VII ZR 151/08
§ 651 BGB

Der BGH hatte über die vertragstypologische Einordnung der Herstellung und Lieferung von für die Errichtung einer Siloanlage benötigten Bauteilen zu entscheiden. In diesem Zusammenhang erklärte der Senat: „Nach § 651 BGB finden auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Soweit es sich dabei um nicht vertretbare Sachen handelt, ordnet § 651 Satz 3 BGB die Anwendung der §§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB mit der Maßgabe an, dass an die Stelle der Abnahme der nach §§ 446, 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt des Gefahrübergangs tritt. Werkvertragsrecht tritt insoweit also nur ergänzend neben das Kaufrecht und nicht verdrängend an dessen Stelle.

Fraglich ist nunmehr, ob auch Verträge über die Softwareentwicklung dem Kaufrecht unterfallen. Software ist nach überwiegender Rechtsprechung als Sache einzustufen. Dies hätte u.a. die bedeutende Folge, dass eine Abnahme der Software, eine Standardprozedur bei den in der Regel komplexen und potentiell fehlerträchtigen Entwicklungen („Software ist niemals fehlerfrei“), nicht mehr in Betracht kommt.

Vorinstanzen:
LG Weiden i.d. OPf., Urteil vom 19.11.2007, Az. HKO 21/07
OLG Nürnberg, Urteil vom 17.06.2008, Az. 1 U 148/08

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