BGH: Unternehmen muss Behörde nicht elektronische Unterlagen zusenden, wenn diese nicht verschlüsselt werden können

veröffentlicht am 14. August 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 26.02.2013, Az. KVZ 57/12
§ 74 Abs. 2 GWB

Der BGH hat in einem kartellrechtlichen Verfahren inzident entschieden, dass ein Unternehmen nicht verpflichtet ist, unternehmensinterne Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an eine Behörde zu übermitteln. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Beschluss

in dem Kartellverwaltungsverfahren

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2013 durch … beschlossen:

Die Beschwerde der Landeskartellbehörde Brandenburg gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten und Auslagen trägt die Landeskartellbehörde.

Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der in § 74 Abs. 2 GWB vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsbeschwerde zulassen darf. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert es eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, in der Excel-Datei, deren Übermittlung durch eine E-Mail die Landeskartellbehörde verlangt hat, seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten ge-wesen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 EnZR 24/09, NVwZ-RR 2011, 58 Rn. 35). Denn jedenfalls ist der Betroffene nicht verpflichtet, unternehmensinterne Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an die Behörde zu übermitteln. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stellt die Landeskartellbehörde nur eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, die lediglich zum Empfang nichtsignierter und nichtverschlüsselter Nachrichten dient. Auch soweit es sich bei den übermit-telten Daten nicht um Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse handelt, ist es einem Unternehmen nicht zumutbar, einen derartigen Übertragungsweg benutzen zu müssen, zumal die Landeskartellbehörde die Möglichkeit hat, sich die gewünschte Datei auf anderem Wege, etwa auf einem Datenträger oder auf einem gesicherten elektronischen Übertragungsweg, übermitteln zu lassen.

Vorinstanz:

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2012, Az. Kart W 2/12

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