BGH: Urheberrecht – Zur Einräumung von Rechten für (noch) unbekannte Nutzungsarten

veröffentlicht am 2. Mai 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 85/09
§§
97 UrhG; 242, 259, 261 BGB

Der BGH hat entschieden, dass es für die Rechteeinräumung für zum Zeitpunkt der Schaffung eines Werks noch unbekannte Nutzungsarten einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten bedarf. Vorliegend ging es um die Rechte eines Drehbuchautors zu einem Spielfilm zu einer Zeit, als Video und DVD als Nutzungsarten für Kinofilme noch unbekannt waren. Der Vertrag des Autors zum Rechtsübergang auf die Theatergesellschaft umfasste „alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile“. Eine wirksame Rechteeinräumung setze jedoch voraus, dass eine eindeutige Erklärung des Berechtigten vorliege oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen vereinbart worden sei. Sei dies – wie hier – nicht der Fall, habe der Urheber Anspruch auf Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2010 durch … für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 17. März 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Kläger ist Drehbuchautor. Der Beklagte ist Rechtsnachfolger der H. E. Theatergesellschaft (im Weiteren: Theatergesellschaft). Der Kläger schloss mit der Theatergesellschaft am 19. März 1963 einen Verfilmungs- und Drehbuchvertrag über das von ihm verfasste Drehbuch für den Spielfilm „P. „. Danach übertrug er ihr die Nutzungsrechte an seinem Drehbuch und dem Filmstoff gegen Zahlung einer Pauschalvergütung von 50.000 DM. In den Vertrag wurden die „Allgemeinen Bedingungen für den Erwerb des Weltverfilmungsrechts an einem bereits erschienenen Werke des Schrifttums und der Rechte an einem noch unveröffentlichten Filmstoff“ (Allgemeine Bedingungen) einbezogen. Darin heißt es:

1. Übertragen wird das ausschließliche Recht zur filmischen Benutzung des Werkes (Weltverfilmungsrecht). Übertragen sind auch die damit in Verbindung stehenden Nebenrechte (siehe insbes. Ziffer 6).
2. Die Rechte gemäß Ziffer 1 werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt übertragen. […]
5. Der Rechtsübergang erstreckt sich auf alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Eingeschlossen ist auch das Recht der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television sowie die Gestattung des öffentlichen Empfangs.
6. Aufgrund des Rechtsübergangs ist die Filmfirma insbesondere befugt, […]
c) den Film nach eigenem Ermessen im In- und Ausland auszuwerten, ihn insbesondere zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und öffentlich vorzuführen;
d) den Film im ganzen oder Teile daraus, auch die Tonbänder allein, durch Draht, Rundfunk und Television wiederzugeben und den öffentlichen Empfang solcher Sendungen zu gestatten. […]

Die Theatergesellschaft stellte den Spielfilm im Jahr 1964 her. Sie oder der Beklagte räumte Dritten Nutzungsrechte zur Zweitauswertung des Films auf Videokassette und DVD ein. Zuletzt wurde der Film auf DVD ausgewertet.

Der Kläger ist der Ansicht, die Theatergesellschaft oder der Beklagte hätten Beihilfe zu Verletzungen seines Urheberrechts durch Dritte geleistet. Er habe niemals ein Recht zur Zweitauswertung des Drehbuchs durch Videokassette oder DVD eingeräumt. Er nimmt den Beklagten daher auf Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.
Das Landgericht hat angenommen, der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten sei nach § 97 UrhG begründet; die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien als Hilfsansprüche zur Vorbereitung einer Zahlungsklage nach §§ 242, 259, 261 BGB gegeben. Hierzu hat es ausgeführt:

Das Drehbuch des Klägers zu dem Spielfilm „P. “ sei urheberrechtlich geschützt. Die Auswertung des Films auf Videokassette und DVD verletze das Urheberrecht des Klägers. Die Nutzung von Kinofilmen in der Form des Videogramms, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine eigenständige Verwertungsform darstelle, sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannt gewesen. Der Rechtsübergang erstrecke sich nach den „Allgemeinen Bedingungen“ zum Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 zwar auch auf alle zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Verträge über die Einräumung von Rechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten seien nach der Rechtslage vor 1966, die für Altverträge aus der Zeit vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes zum 1. Januar 1966 maßgeblich sei, auch nicht schlechthin unwirksam gewesen. Eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse habe jedoch nach der bereits vom Reichsgericht anerkannten und vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Übertragungszwecklehre nur angenommen werden können, wenn ein entsprechender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei. Sehe eine Vereinbarung keine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwertung unbekannter Nutzungsarten vor, sei ein solcher Parteiwille nur anzunehmen, wenn die Abgeltung der Rechte für diese Verwertungsformen bei der Festlegung von Leistung und Gegenleistung erkennbar erörtert und berücksichtigt worden sei. Dem vorliegenden Vertrag sei dies nicht zu entnehmen. Er sehe zwar eine für damalige Zeiten nennenswerte Vergütung vor. Der Kläger sei aber schon bei Vertragsschluss ein bekannter Drehbuchautor gewesen.

Der Beklagte oder die Theatergesellschaft hätten dadurch Beihilfe zu den urheberrechtswidrigen Verwertungshandlungen geleistet, dass sie Dritten das Recht zur Zweitauswertung des Films auf Videokassette und DVD eingeräumt hätten. Dabei hätten sie auch schuldhaft gehandelt, weil sie sich keine Gewissheit über die Rechtekette verschafft hätten.

II.
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten und zur Vorbereitung einer Zahlungsklage von dem Beklagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen kann. Der Beklagte ist dem Kläger nach § 97 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Theatergesellschaft oder er selbst Dritten das Recht zur Zweitauswertung des Spielfilms „P. “ auf Videokassette und DVD eingeräumt hat. Damit hat die Theatergesellschaft oder der Beklagte Beihilfe zu einer Verletzung des Urheberrechts des Klägers am Drehbuch zum Spielfilm geleistet.

1.
Das Drehbuch des Klägers zum Spielfilm „P. “ ist nach den Feststellungen des Landgerichts urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).

2.
Die Auswertung des Films auf Videokassette und DVD greift in das ausschließliche Recht des Klägers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und Verbreitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) seines Drehbuchs ein. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger der Theatergesellschaft mit dem Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 einschließlich der einbezogenen „Allgemeinen Bedingungen“ nicht das Recht zur Auswertung des verfilmten Drehbuchs durch Videokassette und DVD eingeräumt hat. Die Beklagte kann sich wegen dieser Nutzung daher nicht mit Erfolg auf ein vom Kläger abgeleitetes Nutzungsrecht berufen.

Der Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 und die „Allgemeinen Bedingungen“ erwähnen die Auswertung auf Videokassette und DVD nicht und können sie auch gar nicht erwähnen, weil diese Nutzungsarten – wie das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat – damals noch unbekannt waren. Bei Abschluss des Vertrages im Jahre 1963 war die Auswertung auf Videokassette eine noch nicht bekannte Art der Nutzung von Kinofilmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 – I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 136 f. = WRP 1991, 166 – Videozweitauswertung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Janu-ar 1995 – I ZR 63/93, BGHZ 128, 336, 340 ff. – Videozweitauswertung III). Die Auswertung auf DVD ist erst nach der Auswertung auf Videokassette bekannt geworden und wirtschaftlich an deren Stelle getreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 – I ZR 285/02, BGHZ 163, 109, 115 ff. – Der Zauberberg).

Nach Nr. 5 der „Allgemeinen Bedingungen“ erstreckt sich der Rechtsübergang auch auf alle zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile einschließlich der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television. Es kann dahinstehen, ob dies die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte Möglichkeit einer Auswertung des Films auf Videokassette und auf DVD umfasst. Die Anforderungen an eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Vereinbarung nicht erkennen lässt, dass die Vertragsparteien bei der Festlegung der Pauschalvergütung erörtert und berücksichtigt haben, dass diese auch die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzugsarten abgelten soll.

a)
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Kläger der Theatergesellschaft mit dem Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 auch Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage zu beantworten ist. Auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (§ 143 Abs. 2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des Urheberrechtsge-setzes grundsätzlich nicht anzuwenden. Abweichendes gilt lediglich für die §§ 42 und 43 UrhG und – mit Einschränkungen – die §§ 40 und 41 UrhG (§ 132 Abs. 1 UrhG). Maßgeblich sind daher die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetze und daneben die zu dieser Zeit von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 132 UrhG Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Braun/Jani, Urheberrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rn. 2; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 132 Rn. 6). Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam geblieben (§ 132 Abs. 2 UrhG).

b)
Das Landgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten zwar wirksam eingeräumt werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 – I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 66 – GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 abgedruckt; Urteil vom 15. Oktober 1987 – I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 299 – GEMA-Vermutung IV). Es gab bis zu diesem Zeitpunkt keine Vorschrift, der zufolge – wie nach der vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG – die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam war. Das Recht des Urhebers konnte nach § 8 Abs. 3 LUG und § 10 Abs. 3 KUG vielmehr unbeschränkt auf andere übertragen werden.

aa)
Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus; auch eine Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung gültig (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 18/09 Rn. 16 bis 27 – Der Frosch mit der Maske). Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass bei einer Vereinbarung, die keine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwertung unbekannter Nutzungsarten vorsieht, eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten nur anzunehmen ist, wenn bei der Festlegung der Vergütung erkennbar erörtert und berücksichtigt wurde, dass mit ihr auch die Einräumung dieser Rechte abgegolten ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 18/09 Rn. 39 – Der Frosch mit der Maske).

bb)
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt. Der Verfilmungs- und Drehbuchvertrag sieht zwar eine für damalige Zeiten nennenswerte Vergütung vor. Dies ist aber damit zu erklären, dass der Kläger schon bei Vertragsschluss ein bekannter Drehbuchautor war. Die Vertragsparteien haben nicht individuell vereinbart, dass Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten übertragen werden. Sie haben lediglich die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten „Allgemeinen Bedingungen“ in den Vertrag einbezogen, nach denen sich der Rechtsübergang auch auf alle zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile einschließlich der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television erstreckt. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Kläger sich bewusst damit einverstanden erklärt hat, dass die Einräumung von Nutzungsrechten auch für unbekannte Nutzungsarten mit der vereinbarten Pauschalvergütung abgegolten sein soll.

III.
Die Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vorinstanz:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2009, Az. 16 O 308/08

I