BGH, Urteil vom 23.02.2017, Az. I ZR 92/16
§ 17 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG
Der BGH hat entschieden, dass die Präsentation eines Produkts auf einer Messe, welches in den Schutzbereich eines urheberrechtlich geschützten Werkes fällt, nicht notwendigerweise eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Allein die Präsentation bedeute noch keine gezielte Werbung für den Vertrieb des Produktes im Inland. Dafür gebe es auch keinen entsprechenden Erfahrungssatz. Weise der Aussteller ausdrücklich darauf hin, dass das Produkt nicht bestellt oder erworben werden könne, weil es sich um einen Prototyp handele und Änderungen noch vorbehalten seien, werde nicht in das Verbreitungsrecht des Urhebers eingegriffen und auch noch keine Erstbegehungsgefahr begründet. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Urheberrechtsverletzung durch Messepräsentation?).
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