BGH: Verbraucher können untereinander Formularverträge mit unwirksamen Klauseln einsetzen / Keine AGB-Kontrolle

veröffentlicht am 19. Februar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09
§§ 305 Abs. 1 S. 1; 309 Nr. 7 BGB

Der BGH hat entschieden, dass die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten nicht anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt. Dementsprechend könne zwischen diesen Parteien auch ein – nach AGB-Recht unzulässiger – Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Vorliegend handelte es sich um ein Vertragsformular für einen Pkw-Kauf, dass von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde.

Das Formular enthielt die Klausel: „Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft“. Der Käufer behauptete nun, dass das Fahrzeug vor Übergabe einen erheblichen Unfallschaden gehabt habe. Ungeachtet der Frage, ob tatsächlich ein Unfallschaden vorgelegen hatte, wies der BGH die Klage des Käufers ab, da die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen worden sei. Interessant: Der Senat urteilte, dass der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss zwar einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten hätte, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Hier habe es sich aber gerade nicht um AGB gehandelt, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Verkäuferin gestellt worden sei. Zitat: „In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.“

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2008, Az. 28 C 15536/07
LG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2009, Az. 22 S 321/08

I