BGH: Verbrauchsgüterkauf auch dann, wenn eine GmbH Verkauf als „branchenfremdes“ Nebengeschäft betreibt / Zum Verkauf des Dienstfahrzeugs an Verbraucher

veröffentlicht am 17. Juli 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.07.2011, Az. VIII ZR 215/10
§ 474 BGB

Der BGH hat laut Pressemitteilung 126/2011 entschieden, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unterliegt, wenn es sich hierbei um ein für die GmbH „branchenfremdes“ Nebengeschäft handelt. Zum relevanten Text der Pressemitteilung:

Der Ehemann der Klägerin kaufte im Dezember 2006 von der Beklagten, einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw zum Preis von 7.540,00 EUR. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Ehemann der Klägerin mit Anwaltsschreiben im Januar 2007 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die Beklagte habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Die Beklagte erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Beklagte auf Zahlung von 7.540,00 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch genommen.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Verbraucherdarlehensvertrag (BGHZ 179, 126 ff.) entschieden, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB) und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB* über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt hat, handelt es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB, so dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt ist.

Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Urteil vom 15.10.2007, Az. 1 O 95/07
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.07.2010, Az. 22 U 232/07

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