BGH: Verfahren wegen Marken- und UWG-Ansprüchen kann auf Markenansprüche begrenzt fortgeführt werden / UHU

veröffentlicht am 15. November 2009

BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 195/06
§§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 9 UWG

Der BGH hat entschieden, dass ein Berufungsgericht die Revision gegen eine Klage, welche sich aus marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zusammensetzt, auf entweder die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begrenzt zulassen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urt. v. 21.9.2006 – I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Tz. 19 = TranspR 2006, 451; Urt. v. 30.3.2007 – V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Tz. 6). Nicht zulässig sei es dagegen, die Revision auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH NJW-RR 2007, 182 Tz. 19). Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bildeten jedoch einen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, weil die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach § 8 Abs. 1, § 9, §§ 3, 4 Nr. 9 UWG und die markenrechtlichen Ansprüche verschiedene Streitgegenstände darstellten.

Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) werde durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiere, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleite (BGHZ 166, 253 Tz. 25 – Markenparfümverkäufe; BGH, Urt. v. 20.9.2007 – I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 56 = WRP 2007, 1461 – Kinder II). Nichts anderes gelte bei der Verfolgung von Rechten aus Marken kraft Verkehrsgeltung (vgl. BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 57 – Kinder II; BGH, Urt. v. 20.9.2007 – I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 61 = WRP 2007, 1466 – Kinderzeit). Der Kläger bestimme hier durch seinen Vortrag über die Entstehung des Schutzrechts als Teil des Lebenssachverhalts den Streitgegenstand. Von diesen Maßstäben sei auch für das Verhältnis zwischen Ansprüchen aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz auszugehen. Werden neben einem Anspruch aus einem Schutzrecht Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend gemacht, handele es sich um zwei Streitgegenstände (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 – I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = WRP 2001, 804 – Telefonkarte). Diese bildeten jeweils einen selbständigen Teil des Streitstoffs, auf den die Zulassung der Revision beschränkt werden könne.

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 03.02.2006, Az. 81 O 100/05
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2006, Az. 6 U 59/06

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