BGH: Vergleichspreiswerbung ohne Erläuterung zum durchgestrichenen Preis ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 21. März 2011

BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09
§§ 3; 4 Nr. 4; 5 UWG

Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einem durchgestrichenen alten Preis unter Angabe eines neuen Einführungspreises wettbewerbswidrig, da irreführend ist, wenn nicht erläutert wird, ab wann der alte (durchgestrichene) Preis wieder gelten soll. Verklagt wurde wieder einmal ein preisdumpender Teppichhändler. Zitat aus der Entscheidung:

„Die im Streitfall beanstandete Anzeige wirbt indessen nicht allein mit Einführungspreisen; sie stellt diese Preise vielmehr auch durchgestrichenen Preisen gegenüber. Bei einer solchen Preisgegenüberstellung muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1980 – I ZR 10/78, GRUR 1980, 306, 307 = WRP 1980, 330 – Preisgegenüberstellung III; Urteil vom 12. Dezember 1980 – I ZR 158/78, GRUR 1981, 654, 656 = WRP 1981, 454 – Testpreiswerbung; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rn. 7.57 f. und 7.87). Hierüber gibt die beanstandete Anzeige keine Auskunft. Bei der Werbung mit einem „Einführungspreis“ und mit „hohen Rabatten zur Markteinführung“ wird der Verbraucher zwar vermuten, dass es sich bei den durchgestrichenen und rabattierten Preisen offenbar um die Preise handelt, die der Unternehmer nach Ende des Einführungsangebots als Normalpreise verlangt. Unabhängig davon ist eine solche Werbung aber lauterkeitsrechtlich unzulässig, wenn die Werbung keinen Hinweis darauf enthält, ab wann die Normalpreise gefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.1985 – I ZR 16/83, GRUR 1995, 929 = WRP 1985, 690 – Späterer Preis). Denn ihr fehlt die gebotene Transparenz (§ 4 Nr. 4 UWG); den Verbrauchern werden außerdem für den Kaufentschluss wesentliche Informationen vorenthalten (§ 5a Abs. 2 UWG). Im Übrigen kann auf diese Weise der – auch im Streitfall nicht fernliegenden – Gefahr begegnet werden, dass in der Werbung im Markt nicht durchsetzbare Fantasiepreise („Mondpreise“) als Referenzpreise angegeben werden, die allein die Funktion haben, überdie besondere Preiswürdigkeit des aktuellen Angebots zu täuschen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 7.72; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl. § 5 Rn. 451; Trube, WRP 2003, 1301, 1309 f.).“

Die Entscheidung des BGH wird sich aus unserer Sicht zwanglos auf sämtliche Streichpreise erweitern lassen, denen reduzierte Preise gegenübergestellt werden, ohne dass der Grund der Streichung bzw. die Natur des gestrichenen Preises klar und deutlich erläutert wird (insoweit noch recht schmerzfrei OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Az. I-20 U 28/10 im Gegensatz zu KG Berlin, Urteil vom 13.11.2009, Az. 5 U 68/07).

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