BGH: Verkürzung der Gewährleistungsfrist in den AGB des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes (ZdK) Stand 3/2008 ist unwirksam

veröffentlicht am 21. Mai 2015

BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14
§ 307 Abs. 1 S.2 BGB, § 439 BGB

Der BGH hat entschieden, dass die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist mittels AGB, die durch den Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes (ZdK) Stand 3/2008 zur Verfügung gestellt werden, wegen Widersprüchlichkeit unwirksam ist. Auf der einen Seite sollten Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr verjähren; auf der anderen Seite sollte für Schadensersatzforderungen eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gelten. Zu den Gewährleistungsansprüchen gehören allerdings auch Schadensersatzzahlungen (vgl. § 437 Nr. 3 BGB). Zur Pressemitteilung Nr. 71/2015 des BGH hier.

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