BGH: Vertragliches Widerrufsrecht, wenn nicht erforderliche Widerrufsbelehrung übersandt wird?

veröffentlicht am 6. Februar 2012

BGH, Urteil vom 06.12.2011, Az. XI ZR 401/10
§ 355 Abs. 1, 2 BGB, § 305 Abs. 1 BGB

Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob durch die nachträgliche Übersendung einer gesetzlich nicht erforderlichen Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dies hat der BGH jedenfalls nicht pauschal bejaht. Da es sich bei vorformulierten Widerrufserklärungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handele, sei die hierfür grundsätzlich gebotene objektive Auslegung entscheidend. Im entschiedenen Fall sei danach kein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden. Der Senat führte dazu aus:


„(1) Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 141/09, juris Rn. 13; s. auch schon BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 – VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB (früher § 1 AGBG). Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist vorliegend zudem, wie der erkennende Senat für ein insoweit gleichlautendes Anschreiben der Beklagten nebst identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 – XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 16), der den Bezug zu der ursprünglichen Vertragserklärung herstellende Passus des Begleitschreibens („Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen.“).

(2) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zur Anwendung (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 und Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, jeweils mwN).

bb) Im Streitfall ist das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst der beigefügten „Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung“ aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Diese Auslegung kann der erkennende Senat, dem die über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinausgehende Verwendung der jeweils gleichlautenden Texte von Anschreiben bzw. Widerrufsbelehrung durch die Beklagte aus mehreren Verfahren bekannt ist, selbst vornehmen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN).

(1) Allerdings genügte das Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 an die Eheleute nebst der beigefügten „Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung“ – wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2011 (XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13 ff.) für ein gleichlautendes Anschreiben der Beklagten mit identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat – nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachbelehrung i.S.v. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zum einen ist das von der Beklagten für die Widerrufsbelehrung verwendete Belehrungsformular aufgrund seiner missverständlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher – hier die Klägerin und ihren Ehemann – über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 – XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.). Zum anderen wird die Textstelle des Begleitschreibens der Beklagten, die überhaupt erst den Bezug zur ursprünglichen Vertragserklärung der Darlehensnehmer herstellt („Losgelöst hiervon …“), dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht, weil sie weder drucktechnisch deutlich gestaltet noch ihr unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Kunde seine ursprüngliche Vertragserklärung – noch – widerrufen kann (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 – XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 14 – 16).

Daraus, dass die betreffende Formulierung des Begleitschreibens nebst dem Text der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht nicht genügt, folgt indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende Nachbelehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen Widerrufsrechts hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung darstellt. Das verkennt das Berufungsgericht, das sein Auslegungsergebnis im Wesentlichen nur damit begründet hat, weder das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 noch die beigefügte „Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung“ seien als „Nachbelehrung“ bezeichnet bzw. enthielten eine entsprechende Erläuterung oder Klarstellung. Hierdurch allein wird indes der maßgebliche Auslegungsstoff nicht ausgeschöpft.“

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