BGH: Ein Website-Erstellungs- und Hosting-Vertrag ist als gemischter Vertrag mit Schwerpunkt im Werkvertragsrecht anzusehen

veröffentlicht am 5. April 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09
§§ 611; 631 BGB

Der BGH hat entschieden, dass ein „Internet-System-Vertrag“, bei welchem der Auftragnehmer diverse Dienstleistungen rund um die Erstellung und das Hosting einer Website schuldet,  rechtlich als Werkvertrag (§ 631 BGB) einzustufen ist, nicht als Dienstvertrag (§ 611 BGB). Der zu beurteilende „Internet-System-Vertrag“ weise in einzelnen Elementen Bezüge zu einigen Vertragstypen auf, sei indes keinem  Vertragstypen vollständig zuzuordnen, sondern als eigener Vertragstypus anzusehen, der sich insgesamt als Werkvertrag darstelle. Konkret schuldete der Auftragnehmer die Recherche und Registrierung einer Internet-Domain („Domainservice“), die Zusammenstellung der Webdokumentation – Bild- und Textmaterial – durch einen Webdesigner („Vor-Ort-Beratung“), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das „Hosting“ der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline.

Die Qualifizierung des „Internet-System-Vertrags“ als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zuordnung von Internet-Verträgen zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie finde ihre maßgebliche Grundlage in dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck komme, und rechtfertige sich letztlich auch aus einem Vergleich mit Verträgen, die ähnliche Gegenstände betreffen und als Werkverträge anerkannt seien.

Der „Internet-System-Vertrag“ gehöre zum Kreis der Internet-Provider-Verträge; unter diesem Oberbegriff werde eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstypen zusammengefasst, bei denen es sich zumeist um atypische oder gemischte Verträge handele (s. etwa Spindler, CR 2004, 203 f; ders., in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil IV Rz. 4 f = S. 240 ff; Klett/ Pohle, DRiZ 2007, 198). Unbeschadet dessen lassen sich einzelne Vertrags-gestaltungen im Rahmen der gebotenen Schwerpunktbetrachtung (BGHZ 2, 331, 333; Palandt/Grüneberg aaO vor § 311 Rn. 26) – unter besonderer Berücksichtigung der unter dem Blickwinkel des Auftraggebers gewählten Zielrichtung (Senat, Urteil vom 07.03.2002, Az. III ZR 12/01NJW 2002, 1571, 1573; BGHZ 54, 106, 107) – einem der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen zuordnen.

Bei dem „Access-Provider-Vertrag“ gehe es um die Pflicht des Anbieters, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen; hierbei schulde der Provider – nur – die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet, so dass dieser Vertrag im Allgemeinen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB anzusehen sei (BGH, Beschluss vom 23.03.2005, Az. III ZR 338/04NJW 2005, 2076 m.w.N.; Klett/Pohle aaO S. 199; für die Annahme eines Werkvertrags hingegen Redeker, IT-Recht, 4. Aufl., Rn. 968).

Gegenstand des „Application-Service-Providing (ASP)“-Vertrags sei die Bereitstellung von Softwareanwendungen für den Kunden zur Online-Nutzung über das Internet oder andere Netze. Im Vordergrund dieses Vertrages stehe die (Online-)Nutzung fremder (Standard-)Software, die in aller Regel nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt werde, und somit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung, weshalb dieser Vertrag von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB eingeordnet worden sei (BGH, Urteil vom 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04NJW 2007, 2394 f Rn. 11 ff; Klett/Pohle aaO S. 203; für die Einordnung als Dienstvertrag hingegen Redeker aaO Rn. 987 ff).

Beim „Web-Hosting“-Vertrag (bzw. „Website-Hosting“-Vertrag) stelle der Anbieter auf seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden Internet-Zugang zur Verfügung, wobei es Sache des Kunden sei, diesen Speicherplatz (durch eine eigene Website) zu nutzen und zu verwalten. Dieser Vertrag weise dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf (s. dazu etwa MünchKommBGB/Busche, 5. Aufl., § 631 Rn. 279; Klett/Pohle aaO S. 202 f; Schuppert, in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil II Rz. 48 f = S. 15 f und Teil V Rz. 3 ff = S. 513 ff). Finde der Vertragszweck seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, so liege es allerdings nahe, insgesamt einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB anzunehmen (so OLG Düsseldorf, MMR 2003, 474 f; Redeker aaO Rn. 980).

Im „Webdesign-Vertrag“ verpflichte sich der Anbieter, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen. Ein solcher Vertrag dürfte – ebenso wie ein Vertrag über die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software (s. BGHZ 102, 135, 140 f; BGH, Urteile vom 15.05.1990, Az. X ZR 128/88NJW 1990, 3008, vom 03.11.1992, Az. X ZR 83/90NJW 1993, 1063, vom 9. Oktober 2001 – X ZR 58/00CR 2002, 93, 95 und vom 16. Dezember 2003 – X ZR 129/01NJW-RR 2004, 782, 783) – regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB, unter Umständen auch als Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB, anzusehen sein (s. dazu etwa Busche aaO m.w.N.; Klett/Pohle aaO S. 201; Redeker aaO Rn. 980; Schneider, in: Handbuch des EDV-Rechts, 4. Aufl., Teil O Rz. 342 f = S. 2066; Schmidt, in: Spindler, Vertragsrecht der In-ternet-Provider, 2. Aufl., Teil VIII Rz. 4 = S. 659 ff; Cichon, Internet-Verträge, 2. Aufl., S. 117 ff; Härting, Internetrecht, 3. Aufl., Rn. 334 ff = S. 83 ff).

Beschränkt sich die Leistungspflicht des Anbieters auf die Beschaffung und Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain, so stelle sich der Vertrag in der Regel als ein Werkvertrag dar, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1, §§ 631 ff BGB) zum Gegenstand habe (s. OLG Köln, MMR 2003, 191; Klett/Pohle aaO S. 200 m.w.N.; Redeker aaO Rn. 1085; Schuppert aaO Teil VI Rz. 11 = S. 600).

Verträge über die „Wartung“ oder „Pflege“ von Software, EDV-Pro-grammen oder Websites seien als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet seien, wohingegen ihre Qualifizierung als Dienstvertrag nahe liege, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet sei (s. dazu BGHZ 91, 316, 317; BGH; Urteil vom 08.04.1997, Az. X ZR 62/95NJW-RR 1997, 942, 943; ferner: OLG München, CR 1989, 283, 284 und CR 1992, 401, 402; Palandt/Sprau aaO vor § 631 Rn. 22; Busche aaO § 631 Rn. 284; Redeker aaO Rn. 648 ff m.w.N.; Klett/Pohle aaO S. 201).

Der im vorliegenden Fall zu beurteilende „Internet-System-Vertrag“ weise in einzelnen Elementen Bezüge zu einigen der vorerwähnten Vertragstypen auf, sei indes keinem dieser Vertragstypen vollständig zuzuordnen, sondern als eigener Vertragstypus anzusehen, der sich insgesamt als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB darstelle.

Nach dem vereinbarten Zweck des „Internet-System-Vertrags“, wie er in der „Leistungsbeschreibung“ in der Anlage zum Vertrag sowie in dem daran anknüpfenden Willen der Vertragsparteien, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck komme, habe die Klägerin auf ihren eigenen Servern für den Kunden unter der von ihm gewünschten Domain eine Website (Homepage; Internetpräsentation) einzurichten, diese Website für den vereinbarten Zeitraum zu unterhalten und sie über das Internet Dritten zugänglich zu machen. Auf diesen Leistungszweck bezögen  sich sämtliche der in der „Leistungsbeschreibung“ aufgeführten einzelnen Leistungspflichten, nämlich die Recherche und Registrierung einer (den Kundenwünschen entsprechenden) Internet-Domain („Domainservice“), die Zusammenstellung der Webdokumentation – Bild- und Textmaterial – durch einen Webdesigner („Vor-Ort-Beratung“), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das „Hosting“ der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die (diesbezügliche) weitere Beratung und Betreuung des Kunden über eine Hotline der Klägerin.

Gegenstand des „Internet-System-Vertrags“ sei demnach die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin für ihren Kunden erstellten und betreuten Website (Homepage) im Internet und somit nicht das schlichte Tätigwerden der Klägerin als solches, sondern die Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit der Klägerin. Die „Abrufbarkeit“ der Website sei in diesem Zusammenhang nicht als eine Garantie für den jederzeitigen Zugriff über das Internet – die der Webhostbetreiber wegen der technischen Gestaltung des Internet nicht übernehmen könne – zu verstehen, sondern dahin, dass die Website so bereitzustellen sei, dass sie für Internetnutzer abgerufen werden könne, wenn das Internet im üblichen Rahmen den Zugriff ermögliche (Redeker aaO Rn. 980). Dementsprechend sei dieser Vertrag – anders als der lediglich auf die Verschaffung des Zugangs zum Inter-net angelegte „Access-Provider-Vertrag“ – nicht als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, sondern als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB einzuordnen (zur allgemeinen Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag s. etwa Senat, Urteil vom 07.03.2002 aaO S. 1572; ferner BGHZ 31, 224, 226 ff; 54, 106, 107; BGH, Urteile vom 19.06.1984, Az. X ZR 93/83NJW 1984, 2406 f und vom 16.07.2002, Az. X ZR 27/01NJW 2002, 3323, 3324; Palandt/Sprau aaO vor § 631 Rn. 8; Busche aaO § 631 Rn. 14). Im Gegensatz zum „ASP-Vertrag“ gehe es bei dem „Internet-System-Vertrag“ nicht – jedenfalls: nicht primär – um die Bereitstellung (Gebrauchsüberlassung) von Softwareanwendungen zur Online-Nutzung für den Kunden. Soweit die Klägerin dem Kunden nach dem „Internet-System-Vertrag“ „Domainservice“ und „Webdesign“ schulde, stellten diese Leistungen jeweils schon für sich genommen werkvertragliche Leistungen dar, denn dabei gehe es um die Beschaffung und Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain und um die Herstellung einer individuellen Website (Homepage), die – anders als beim Werklieferungsvertrag – nicht als bewegliche Sache an den Kunden „geliefert“ wird, sondern auf den Servern und in der Verfügung der Klägerin verbleibe. Auch das von der Klägerin zu erbringende „Website-Hosting“ stehe einer werkvertraglichen Leistung näher als einer dienst- oder mietvertraglichen Leistung, da es in erster Linie dazu diene, die Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet zu gewährleisten und in diesem Sinne einen „Erfolg“ herbeizuführen, somit weder als ein bloßes Tätigwerden noch lediglich als die Gebrauchsüberlassung von Speicherplatz angesehen werden könne. Im Lichte dieser prägenden Zweckrichtung sei schließlich auch die vertraglich vereinbarte Beratungs- und Betreuungspflicht der Klägerin zu würdigen; auch diese ziele auf die Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin erstellten und betreuten „Internetpräsentation“ des Kunden.

Der Einordnung des „Internet-System-Vertrags“ als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB stehe es nicht entgegen, dass der Kunde ein monatliches pauschales Entgelt zu entrichten habe, dass der Vertrag auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt sei und somit Züge eines „Dauerschuldverhältnisses“ aufweise und dass dem Kunden kein körperlicher Gegenstand als „Werkleistung“ übereignet werde. Angesichts des auf einen Erfolg bezogenen Vertragszwecks komme diesen Umständen kein entscheidendes Gewicht zu. Sie fänden sich insbesondere auch bei Werbeverträgen, die einen ähnlichen Zweck und Gegenstand wie der hier zu beurteilende „Internet-System-Vertrag“ aufwiesen und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Werkverträge angesehen wordenseien , wie etwa Verträge über die Präsentation von Werbespots/Videoclips auf einem öffentlichen Videoboard (BGH, Urteil vom 26.03.2008, Az. X ZR 70/06NJW-RR 2008, 1155), über die Anbringung von Werbeplakaten auf bestimmten Flächen für eine festgelegte Zeitspanne (BGH, Urteil vom 19.06.1984 aaO) oder über Werbeanzeigen im Telefonbuch (s. BGH, Urteil vom 24.09.2002 aaO m.w.N.).

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2007, Az. 31 C 8544/07
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2009, Az. 21 S 53/08

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