BGH: Wer für Versicherungen anderer wirbt, muss dies zur Meidung einer Eigenhaftung hinreichend deutlich machen

veröffentlicht am 15. September 2015

BGH, Urteil vom 28.11.2013, Az. I ZR 7/13
§ 4 Nr. 11 UWG, § 34c und d GewO, § 11 VersVermV

Der BGH hat entschieden, dass ein Handelsunternehmen, welches auf seiner Website bestimmte Versicherungsprodukte anbietet und für Online-Vertragsabschlüsse auf den Versicherungsvermittler verlinkt, dies aber nicht hinreichend deutlich macht (weil der Wechsel des Betreibers der Internetseite verborgen bleibt), selbst als Versicherungsvermittler behandelt wird. Im vorliegenden Fall war der klagende Verband der Rechtsansicht, dass das Handelsunternehmen zur Unterlassung dieser Tätigkeit verpflichtet sei, weil es nicht über die erforderlichen Genehmigungen nach der Gewerbeordnung verfüge und seinen Informationspflichten nicht nachgekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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