BGH: Wer hat zu beweisen, dass eine behauptete Alleinstellung nicht besteht? / Umkehr der Beweislast

veröffentlicht am 16. März 2010

BGH, Urteil vom 22.10.2009, Az. I ZR 73/07
§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Der BGH hat entschieden, dass bei einer vermeintlich irreführenden Alleinstellungsbehauptung den in dieser Form Werbenden
grundsätzlich eine prozessuale Aufklärungspflicht treffe (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 Rdn. 2.155 und 3.25), dies jedoch dann nicht gelte, wenn der klagende Wettbewerber selbst bereits über Erkenntniswerte verfüge, nach denen die Alleinstellungsbehauptung wiederlegt werden könne. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass die als erfahren beworbenen Mitarbeiter der Beklagten zuvor bei der Klägerin beschäftigt waren. Es sei, so der Senat, der Klägerin also ohne weiteres möglich gewesen, eine mangelnde fachliche Qualifikation dieser Mitarbeiter darzulegen und zu beweisen. Für eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin bestehe deshalb kein Anlass.  Streitgegenständlich war folgende Werbung:

„a) Hier spiegelt sich Erfahrung.
hotec Hochglanzpolitur Laserschweißen Oberflächenschutz;
b) Der Name Hotec ist neu für Sie?
Das wundert uns nicht. Vielleicht kommen Ihnen aber die Gesichter von hotec bekannt vor. Hinter unserer noch jungen Firma stecken erfahrene Spezialisten der Branche. Jeder in unserem Team bringt fundiertes Know-how in die Werkzeugoberflächenbearbeitung und -reparatur ein. In der Summe bündeln wir für Ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz in Politur, Laserschweißen und Oberflächenschutz, die am Markt ihresgleichen sucht,“

Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Urteil vom 15.08.2006, Az. 11 O 30/06
OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2007, Az. 4 U 164/06

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