BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az. I ZR 60/16
§ 13 BGB, § 339 S.2 BGB; § 8 Abs. 1 UWG
Der BGH hat entschieden, dass ein Testkäufer unredlich handelt, wenn er in einem Onlineshop, der sich ausdrücklich nur an Gewerbetreibende richtet, zunächst einen gewerblichen Erwerbszweck behauptet, um erst anschließend durch die Eintragung „privat“ bei Abfrage der Unternehmensbezeichnung einen privaten Erwerbszweck geltend machen zu können. Ein solcher Testkauf sei im vorliegenden Fall sogar darauf angelegt, Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zur Verhinderung eines Wettbewerbsverstoßes zu umgehen und dadurch einen Verstoß gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung zu provozieren. Das sei rechtsmissbräuchlich. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Wer im Onlineshop bestätigt, gewerblich zu handeln, hat keine Verbraucherrechte / Vertragsstrafe).
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