BGH: Wer Sportveranstaltungen organisiert, kann deren wirtschaftliche Nutzung durch Dritte nicht kategorisch untersagen / FIFA vs. Ferrero

veröffentlicht am 14. November 2009

BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 183/07
§§ 14, 15 MarkenG, 3 UWG

Der BGH hat entschieden, dass die FIFA gegen Ferrero keinen Anspruch auf Löschung der Marken „“WM 2010“, „GERMANY 2006“ und „SOUTH AFRICA 2010“ hat. In einer Pressemitteilung vom 13.11.2009 ließen die Bundesrichter zusammenfassen: „Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.“

Es bestünde keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien. Die FIFA könne die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen „WM 2010“, „GERMANY 2006“ und „SOUTH AFRICA 2010“ stützen. Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche seien ebenfalls zu verneinen.

Durch die Marken von Ferrero werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, Ferrero sei offizieller Sponsor der FIFA. Ferrero behindere die FIFA durch die Markeneintragungen auch nicht in wettbewerbswidriger Weise bei der Vermarktung der Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die FIFA ihre Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der FIFA zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.

Vorinstanzen:
OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2007, Az. 3 U 240/05
LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2005, Az. 312 O 353/05

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