BGH: Widerrufsrecht gilt auch bei sittenwidrigem Kaufvertrag / Der bereute Kauf eines Radarwarngerätes

veröffentlicht am 26. November 2009

BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08
§§ 138 Abs. 1; 346; 357 Abs. 2 S. 2 BGB

Der BGH hat ausweislich einer aktuellen Pressemitteilung entschieden, dass das gesetzliche Widerrufsrecht auch dann gilt, wenn der zu Grunde liegende Kaufvertrag (hier: eines Radarwarngerätes) sittenwidrig ist. Die Beklagte hatte einen Bestellschein ausgefüllt, auf dem zu lesen war: „Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.“ Als die Beklagte den Kaufvertrag widerrief, gab sich der Verkäufer verschlossen. Der BGH indes entschied, dass die Beklagte Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen durfte und dies obwohl der Vertrag über den Kauf eines Radarwarngerätes in der Tat gegen die guten Sitten verstoßen habe (BGH, Urteil vom 23.02.2005, Az. VIII ZR 129/04).

Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung könne nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehle es jedoch, wenn – wie hier – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Für den dem Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts zustehenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus § 346 BGB gelte auch die sog. Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB nicht.

Vorinstanzen:
AG Leer – Urteil vom 28.04.2008, Az. 071 C 130/08 (I)
LG Aurich – Urteil vom 21.11.2008, Az. 1 S 140/08 (138)

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