BGH: Wie weit reicht der Unterlassungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildveröffentlichung? / Kein Anspruch auf Unterlassung „kerngleicher Verstöße“

veröffentlicht am 24. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 232/08
§§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 22, 23 KUG

Der BGH hatte zu der Frage zu entscheiden, ob bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur die konkret für die Rechtsverletzung verwandten Bilder im Rahmen der jeweiligen Verletzungshandlung oder auch jede weitere Bildnutzung vom Unterlassungsanspruch erfasst sind. Streitgegenständlich waren Fotos von Andrea Casiraghi, Sohn der monegassischen Prinzessin Caroline. Auf das Verlangen des Klägers hat die Beklagte hinsichtlich beider Bilder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Damit verpflichtet sie sich, es zu unterlassen, den Text des Artikels zu verbreiten. Hinsichtlich der Fotos verpflichtet sich die Beklagte, es zu unterlassen, „in diesem Zusammenhang die folgenden in „Freizeit Revue“ Nr. 13/07 vom 21.3.2007 abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 1. Das auf S. 3 links abgedruckte Foto, das u.a. Andrea Casiraghi mit Schal zeigte; 2. das auf S. 3 abgedruckte Foto, das Andrea Casiraghi mit Fliege zeigt.“ Der Kläger hält diese Erklärung hinsichtlich der Fotos für unzureichend. Er erstrebte nämlich ein generelles Veröffentlichungsverbot. Dem mochte der BGH allerdings nicht nachkommen.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, so der BGH, könne im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer „vorbeugenden“ Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder „kerngleiche“ Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses – sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird – generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13.11.2007 – VI ZR 269/06NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 – VI ZR 243/06VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 – VI ZR 75/08NJW 2009, 1502). Der Grund für diese Rechtsprechung liege darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung könne jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen insbesondere offen bleibe, in welchem Kontext sie veröffentlicht würden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könne. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen könne die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht würden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthalte, sei sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsur-teile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; ferner BVerfGE 120, 180, 206).

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2008, Az. 324 O 450/07
OLG Hamburg, Urteil vom 22.07.2008, Az. 7 U 21/08

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