BGH: Wirbt ein Verein nur mit seinem Bestehen, liegt in der Nichtangabe von Einschränkungen seiner Tätigkeit keine Irreführung

veröffentlicht am 24. Juni 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 5/09
§§ 5 UWG; 4 Nr. 11 StBerG

Der BGH hat entschieden, dass eine Werbeanzeige, die lediglich auf das Bestehen eines Vereins (hier: Lohnsteuerhilfeverein) hinweist, keine Angaben zu Voraussetzungen oder Beschränkungen einer Beratung enthalten muss. Auch wenn nicht darauf hingewiesen werde, dass für eine Beratung eine Mitgliedschaft erforderlich sei und dass die Beratung solcher Vereine nur eingeschränkt erfolge, liege keine Irreführung vor. Der Beklagte habe in den Anzeigen lediglich seinen Namen, seine Adresse und seine sonstigen Kontaktdaten angegeben. Werde in dieser Weise allein auf das Bestehen hingewiesen, müssten die oben angegebenen Tatsachen nicht ausdrücklich erklärt werden. Zum Volltext der Entscheidung:


Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2010 durch … für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien sind Lohnsteuerhilfevereine.

In der Ausgabe der Zeitung „Potsdam am Sonntag“ vom 11. März 2007 ließ der Beklagte in der Rubrik „Steuerberatung – Kompetenz vom Fachmann“ die nachstehend wiedergegebenen Anzeigen veröffentlichen:

Auf derselben Zeitungsseite befanden sich ferner redaktionelle Beiträge zu Entfernungspauschalen, zu Freibeträgen und zur Steuerpflicht für Rentner sowie Anzeigen von zwei weiteren Lohnsteuerhilfevereinen und einer Steuerberatungsgesellschaft.

Nach Ansicht der Klägerin sind die Anzeigen des Beklagten irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthalten, dass Lohnsteuerhilfevereine in ihrer Befugnis zur Beratung in Steuersachen beschränkt sind.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr handelnd Hilfe in Steuersachen anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass die Hilfeleistung in Steuersachen nur dann erfolgen darf, wenn die Mitglieder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen oder Unterhaltsleistungen oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen, keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen, es sei denn, dass die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in voller Höhe steuerfrei sind und die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten insgesamt die Höhe von 9.000 €, im Fall der Zusammenveranlagung 18.000 €, nicht übersteigen.

Außerdem hat die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 749 € nebst Zinsen erstattet verlangt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, dass der Verkehr durch das Fehlen der nach Ansicht der Klägerin erforderlichen Hinweise nicht irregeführt werde. Die angegriffenen Werbeanzeigen enthielten lediglich Kontakthinweise auf Beratungsstellen. Eine konkrete Hilfeleistung in Steuersachen werde nicht beworben.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Die Berufung des Beklagten, in der die Klägerin das erstinstanzliche Urteil lediglich in einer Fassung verteidigt hat, die auf die konkrete Gestaltung der von ihr beanstandeten Werbeanzeigen beschränkt war, hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Brandenburg, OLG-Rep 2009, 432).

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die beiden von der Klägerin beanstandeten Anzeigen keine im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 UWG (in der Fassung, in der dieses Gesetz in der Zeit vom 8. Juli 2004 bis zum 30. Dezember 2008 gegolten hat; im Weiteren: UWG 2004) irreführenden Angaben über die Beratungsbefugnis des Beklagten enthalten. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Beklagte habe in den Anzeigen lediglich seinen Namen, seine Adresse und seine sonstigen Kontaktdaten angegeben, nicht dagegen über sein Leistungsangebot informiert. Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in dieser Weise allein auf sein Bestehen hinweise, müsse nicht ausdrücklich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Der angesprochene Verkehr erkenne aus den unterschiedlichen Bezeichnungen, dass Lohnsteuerhilfe und Steuerberatung verschiedene Tätigkeiten seien. Zur Vermeidung möglicher Irrtümer über die Berufsbilder müsse nicht jeder Berufsstand erklären, welche Leistungen er erbringen dürfe.

II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass ein Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hinweist, nicht zugleich erklären muss, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Es hat die streitgegenständliche Werbung daher zutreffend als nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 UWG 2004 angesehen. Für den seit dem 30. Dezember 2008 geltenden Irreführungstatbestand (§ 5 UWG 2008) gilt zwar nichts anderes; hierauf kommt es aber schon deswegen nicht an, weil es mangels eines Wettbewerbsverstoßes zum Tatzeitpunkt an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 – I ZR 161/09, GRUR 2011, 163 Rn. 11 = WRP 2011, 210 – Flappe).

1.
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe eine Irreführung verneint, weil es ohne jegliche weitere Begründung und ohne Hinweis darauf, woraus es diese Erkenntnis gewonnen habe, unterstellt habe, dass jedem vernünftigen Verbraucher schon wegen der unterschiedlichen Berufsbezeichnungen klar sein müsse, dass ein Lohnsteuerhilfeverein kein Steuerberater sei.

a)
Die Revision führt hierzu aus, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung die Senatsentscheidung „Telefonaktion“ (Urteil vom 28. Juni 2007 – I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 = WRP 2008, 220) unberücksichtigt gelassen. In jener Sache sei es ebenfalls um die Frage gegangen, ob das Nichterwähnen des Mitgliedschaftserfordernisses und der gemäß § 4 Nr. 11 StBerG beschränkten Beratungsbefugnis in der Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins das Publikum glauben machen könne, der Verein führe eine steuerliche Beratung auch von Nichtmitgliedern sowie über die in der genannten Bestimmung beschriebenen Gegenstände hinaus durch. Der Senat habe dem Berufungsgericht dort aufgegeben, dem Vortrag der Klägerin nachzugehen, der Verkehr verstehe die Werbung wegen des fehlenden Hinweises auf die nur in eingeschränktem Umfang bestehende Beratungsbefugnis des Vereins dahin, dass Nichtmitglieder ebenfalls beraten werden könnten und die Beratungsbefugnis sich auch nicht auf bestimmte Einkunftsarten beschränke.

b)
Die Revision berücksichtigt bei diesen Ausführungen nicht genügend, dass der Senat es in dem Urteil „Telefonaktion“ allein beanstandet hat (aaO Rn. 27-29), dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht geprüft hatte, wie der angesprochene Verkehr die dort beanstandeten Angaben verstand, und die Sache zur Nachholung dieser – auf tatrichterlichem Gebiet liegenden – Feststellung zurückverwiesen hat. Im Streitfall hat das Berufungsgericht die entsprechende Prüfung dagegen vorgenommen. Die Vorstellungen, die sich aus den von der Klägerin beanstandeten Anzeigen für den mit diesen angesprochenen Verkehr ergaben, konnte es dabei schon deshalb aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, weil seine Mitglieder diesen Verkehrskreisen angehören. Die Revisionserwiderung weist zudem mit Recht darauf hin, dass die Anzeigen in den beiden Fällen sehr unterschiedlich gestaltet waren, wobei die Werbeanzeige in der der Senatsentscheidung „Telefonaktion“ zugrunde liegenden Sache reißerisch aufgemacht war und das Angebot des werbenden Vereins in einer Weise darstellte, die es den Werbeadressaten nahelegte anzunehmen, der Verein sei zur uneingeschränkten steuerlichen Beratung befugt. Im Gegensatz dazu enthalten die hier in Rede stehenden Anzeigen lediglich eine sachliche Information.

2.
Zu Unrecht hält die Revision die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung ferner deshalb für erfahrungswidrig, weil der Verbraucher schon nicht erkennen könne, dass er nur als Mitglied des Beklagten dessen Dienste in Anspruch nehmen könne. Der Senat habe in der Entscheidung „Lohnsteuerhilfeverein IV“ (Urteil vom 21. Juni 1990 – I ZR 258/88, GRUR 1990, 1024 = WRP 1991, 92) ausgesprochen, Leser des Inserats eines Lohnsteuerhilfevereins könnten ohne den Hinweis, dass die Hilfeleistung an die Mitgliedschaft in dem Verein geknüpft sei, der Ansicht sein, die Inanspruchnahme eines solchen Vereins sei für jeden Lohnsteuerzahler möglich (ebd. S. 1025).

Der Senat hat in jener Entscheidung lediglich die entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz gebilligt. Außerdem liegt der Entscheidung noch das traditionelle Verbraucherleitbild zugrunde, das der Senat seit längerem aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 – Orient-Teppichmuster; Urteil vom 27. Februar 2003 – I ZR 253/00, BGHZ 154, 105, 109 – Gesamtpreisangebot; Urteil vom 7. Juli 2005 – I ZR 253/02, GRUR 2005, 877, 879 = WRP 2005, 1242 – Werbung mit Testergebnis; Urteil vom 12. Dezember 2009 – I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 23 = WRP 2010, 869 – Golly Telly mwN). Überdies baut die Entscheidung auf der vom Senat früher vertretenen, inzwischen aber ebenfalls aufgegebenen Auffassung auf (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 77/07, GRUR 2010, 349 Rn. 22 = WRP 2010, 518 – EKW-Steuerberater mwN), nach der Werbung im Bereich der Steuerberatung – ebenso wie im Bereich der Rechtsberatung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2001 – I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 74 ff. – Anwaltswerbung II, gegen BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 – I ZR 2/90, BGHZ 115, 105, 110 ff. – Anwaltswerbung I) – im Grundsatz verboten und nur ausnahmsweise zulässig, der Verkehr daher an eine solche Werbung nicht gewöhnt und deshalb durch sie auch besonders leicht zu täuschen war. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass beim Erlass der Senatsscheidung „Lohnsteuerhilfeverein IV“ noch die aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 2 StBerG aF ergangene Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245 – WerbeVOStBerG) galt, die in ihrem § 3 strenge inhaltliche Vorgaben für Werbeangaben von Lohnsteuerhilfevereinen enthielt. Seit der Aufhebung dieser Verordnung durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) sind anstelle der dortigen Regelung gemäß § 26 Abs. 1 StBerG die allgemeinen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 StBerG anzuwenden, die auch für die anderen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigten Personen gelten (MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 162 mwN).

3.
Die Revision ist ferner zu Unrecht der Ansicht, es sei widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht einerseits die streitgegenständlichen Anzeigen als Wettbewerbshandlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 ansehe und andererseits meine, die Anzeigen könnten schon deshalb nicht irreführend sein, weil sie keine weiteren Informationen als die enthielten, die der Beklagte etwa auch an seinem Türschild anbringen würde, so dass der Verbraucher beim Lesen der Anzeige außer der Existenz des Beklagten nichts erfahre.

Der von der Revision gesehene Widerspruch besteht nicht. Ein am Geschäftslokal angebrachtes Firmenschild stellt nicht anders als die im Streitfall zu beurteilenden beiden Anzeigen eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 dar. Von den dadurch vermittelten Informationen geht jeweils eine Werbewirkung aus, auch wenn sie lediglich besagen, dass das betreffende Unternehmen an der bezeichneten Stelle eine Niederlassung hat.

4.
Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei unschädlich, dass sich aus der Bezeichnung des Beklagten als Lohnsteuerhilfeverein allein seine eingeschränkte Beratungsbefugnis nicht ableiten lasse, in Widerspruch zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Nürnberg (Urteil vom 30. Oktober 2001 – 3 U 2647/01) und Dresden (Urteile vom 15. Juni 2004 – 14 U 2285/03 – und vom 22. März 2005 – 14 U 10/05) steht. Ebenso weicht die vom Berufungsgericht in der vorliegenden Sache vorgenommene Beurteilung von der vom Oberlandesgericht Zweibrücken im Urteil vom 15. Juli 2004 (4 U 108/03) vertretenen Ansicht ab, dass der nur in einer Fußnote enthaltene Hinweis auf die gesetzliche Beschränkung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen selbst bei einer allein an Arbeitnehmer gerichteten Werbung nicht ausreicht (vgl. dazu Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 Rn. 4.150). Die Auffassung, die die Oberlandesgerichte Nürnberg, Dresden und Zweibrücken in diesen in den Jahren 2001, 2004 und 2005 erlassenen Urteilen vertreten haben, steht freilich in Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Irreführungsvorschriften die Wertungen zu respektieren hat, die der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 14 = WRP 2008, 1508 – Räumungsfinale; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO Rn. 2.201 sowie 4.21 und 4.32). Die Auffassung, die die Oberlandesgerichte Nürnberg, Dresden und Zweibrücken in den vorstehend genannten Urteilen vertreten haben, liefe im Ergebnis aber auf eine zeitlich unbeschränkte faktische Fortgeltung der bereits im Jahr 2000 aufgehobenen Regelungen über in Werbeanzeigen von Lohnsteuerhilfevereinen zu machende Angaben in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b WerbeVOStBerG hinaus.

Im Rahmen der Interessenabwägung, die nach Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmungen für die Bejahung einer relevanten Irreführung geboten ist, ist auf Seiten des Beklagten namentlich das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit zu berücksichtigen, das auch die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 97, 104, 106 ff.; BGH, Urteil vom 9. März 1995 – I ZR 157/93, GRUR 1995, 494 f. = WRP 1995, 594 – Pressemitteilung über Lohnsteuerberatung; BGH, GRUR 2010, 349 Rn. 22 – EKW-Steuerberater). Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es für andere Berufe – nicht zuletzt für solche, für die wie beispielsweise die Heilpraktiker eine solche Verpflichtung keineswegs fernläge – keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die die Berufsangehörigen dazu verpflichten, auf die nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen bestehenden Grenzen ihrer beruflichen Beratungs- und Behandlungsbefugnisse hinzuweisen (vgl. jeweils zu den Heilpraktikern und den Physiotherapeuten MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 175 und 176; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., Einl. I Rn. 34 und 35). Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG, die diejenigen Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Geprüfter Steuerfachwirt/geprüfte Steuerfachwirtin“ erworben haben, verpflichtet hat, bei Werbemaßnahmen, die unter diesen Bezeichnungen erfolgen, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 – I ZR 142/05, GRUR 2008, 815 Rn. 17 f. = WRP 2008, 1180 – Buchführungsbüro), ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes mit Wirkung vom 12. April 2008 geändert worden. Nach der nunmehr geltenden Fassung der Bestimmung haben diese Personen bei Werbemaßnahmen (ebenfalls nur noch) das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten.

5.
Da der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch nach den vorstehenden Ausführungen von vornherein nicht bestanden hat, kann die Klägerin auch keine Abmahnkosten erstattet verlangen.

III.
Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 25.01.2008, Az. 52 O 71/07
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. 6 U 16/08

I