BGH: Wird eine technische Lehre in einem Handbuch beschrieben, gehört diese zum Stand der Technik, auch wenn die Vervielfältigung des Handbuchs untersagt wurde

veröffentlicht am 13. Februar 2014

BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. X ZR 41/11
§ 3 Abs. 1 S. 2 PatG

Der BGH hat entschieden, dass ein Patentanspruch (hier: für ein Computersystem und eine Anzeigeeinheit) bereits offenkundig ist, wenn die wesentlichen Informationen bereits in einem Handbuch veröffentlicht wurden. Die technische Lehre sei demnach nicht mehr patentfähig. Dies gelte auch dann, wenn das besagte Handbuch einer Vorrichtung nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden durfte und eine Vervielfältigung zu anderen Zwecken untersagt worden sei. Diese Untersagung sei keiner Geheimhaltungsvereinbarung gleichzusetzen. Zum Volltext der Entscheidung:


Bundesgerichtshof

Urteil

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2013 durch … für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. November 2010 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen.

Das am 24. Februar 2011 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts ist infolge Klagerücknahme wirkungslos.

Die Beklagte trägt drei Viertel der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 43 45 427 (Streitpatents), das durch Teilung aus der Patentanmeldung 43 05 026.3-53 hervorgegangen ist. Die Stammanmeldung ist am 18. Februar 1993 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 20. Februar 1992 eingereicht worden.

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung acht Patentansprüche, von denen die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 wie folgt lauten:

1. „Computersystem aufweisend:

einen Computer (1e) mit einem Programm zum Betreiben des Computers, welcher Bilddaten und Kommunikationssignale erzeugt und welcher Daten von peripheren Einrichtungen (10) empfängt und verarbeitet;
eine Anzeigeeinheit (1f) zum Empfangen der Bilddaten und Kommunikationssignale von dem Computer zum Erzeugen einer Anzeige und zum Erzeugen eines Empfangsbestätigungssignals zum Bestätigen des Empfangs der Kommunikationssignale zur Kommunikation mit dem Computer (1e), wobei die Anzeigeeinheit (1f) einen Speicher (603) mit Steuerdaten zum Steuern der Anzeige auf der Anzeigeeinheit (1f) enthält, die beim Empfang der Kommunikationssignale ausgelesen werden; und
ein bidirektionales Kabel zum Zuführen der Bilddaten und der Kommunikationssignale von dem Computer zu der Anzeigeeinheit (1f) und zum Zuführen der Empfangsbestätigungssignale von der Anzeigeeinheit zu dem Computer (1e).“

5. „Anzeigeeinheit zum Empfangen von Kommunikationssignalen von einem Computer (1e) und zum Senden von Daten bezüglich der Anzeigeeinheit an dem Computer (1e), wobei die Anzeigeeinheit aufweist:

eine Schnittstellenschaltung (83), über welche die Kommunikationssignale, die von einem Programm zum Betreiben des Computers erzeugt werden, empfangen werden und Empfangsbestätigungssignale zum Bestätigen des Empfangs des Kommunikationssignals gesendet werden; und eine Schaltung (84) zum Empfangen der Kommunikationssignale von der Schnittstellenschaltung (83) und zum Steuern der Anzeigeeinheit gemäß den empfangenen Kommunikationssignalen und zum Senden der Daten bezüglich der Anzeigeeinheit über die Schnittstellenschaltung (83) an den Computer (1e).“

Die übrigen Ansprüche sind auf einen dieser Ansprüche zurückbezogen.

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat das Streitpatent in den erstinstanzlichen Verfahren in der Fassung mehrerer Hilfsanträge verteidigt.

Das Patentgericht hat das Streitpatent sowohl auf die vor dem 1. Oktober 2009 erhobene Klage der Klägerin zu 1 als auch auf die nach dem 1. Oktober 2009 erhobene Klage der Klägerin zu 2 für nichtig erklärt. Mit der Berufung hat die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klagen erstrebt und das Streitpatent mit zehn, teilweise mit den erstinstanzlichen übereinstimmenden, Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerinnen sind den Rechtsmitteln entgegengetreten, die der Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2 die Klage zurückgenommen.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. N. F., Universität S., Institut für Großflächige Mikroelektronik, in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I.
Das Streitpatent betrifft ein einen Computer, eine Anzeigeeinheit (Bildschirmgerät, Monitor) und eine Eingabeeinheit (Tastatur) umfassendes und in der Beschreibung als Bildanzeigegerät bezeichnetes Computersystem, das bei gleichzeitiger Vereinfachung der Verbindung und der Kommunikation zwischen den einzelnen Komponenten eine optimale Bildanzeige gewährleisten soll.

1.
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift besteht das Problem darin, dass bei Bildschirmgeräten aufgrund der Unterschiede hinsichtlich Position und Größe des Bildes sowie der Ablenkungsfrequenz eines anzuzeigenden Videosignals eine befriedigende Bildanzeige nur eingeschränkt oder mit für den Anwender wenig komfortablen Maßnahmen möglich ist.

Zur Anzeige von Videosignalen stünden zwei Typen von Anzeigeeinheiten zur Verfügung (Abs. 2, 3 und 5 der Beschreibung).

Der erste Typ verfüge über einen Speicher, in dem Informationen zu Positionen und Größen der Bildanzeige für jede Art von Videosignalen gespeichert seien. Bei Eingabe eines Videosignals würden die damit korrespondierenden Informationen zu Anzeigeposition und -größe des Bildes aus dem Speicher ausgelesen. Über diese Informationen werde die Ablenkungsschaltung der Anzeigeeinheit gesteuert, um Position und Größe der Bildanzeige zu bestimmen. Nachteilig an dieser Ausgestaltung sei, dass bei einem unbekannten Videosignal für die Steuerung der Anzeigeeinheit erforderliche Informationen zur Bildanzeige nicht verfügbar seien. Der Nutzer müsse in diesem Fall die Bildanzeige über entsprechende Einstellschalter an der Anzeigeeinheit steuern (Abs. 4 und 8).

Bei dem zweiten Typ erzeuge der Computer ein Unterscheidungssignal, das einem Videosignal während einer Austastperiode überlagert werde und auf dessen Grundlage die Anzeigeeinheit die Ablenkungsfrequenz schalte. Da die Ablenkungsfrequenz jedoch nur durch einen Binärwert geschaltet werden könne, bestehe der Nachteil dieser Ausgestaltung darin, dass lediglich zwei spezielle Signale verarbeitet werden könnten (Abs. 5 und 9).

Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Verbindung und die Kommunikation zwischen der Computereinheit und der Anzeigeeinheit zu vereinfachen und die Bildeinstellung zu verbessern (Abs. 10).

2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Computersystem und eine Anzeigeeinheit vor.

a)
Patentanspruch 1 betrifft ein Computersystem, dessen Bestandteile sich wie folgt in Merkmale gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):

1.1 ein Computer mit einem Programm zum Betreiben des Computers [b], der
1.1.1 Bilddaten und Kommunikationssignale erzeugt [b1] und
1.1.2 Daten von peripheren Einrichtungen empfängt und verarbeitet [b2],
1.2 eine Anzeigeeinheit [c]
1.2.1 zum Empfang der Bilddaten und Kommunikationssignale vom Computer [c1],
1.2.2 zum Erzeugen einer Anzeige [c2] und
1.2.3 zum Erzeugen eines Empfangsbestätigungssignals zur Bestätigung des Empfangs der Kommunikationssignale zur Kommunikation mit dem Computer [c3].
1.2.4 mit einem Speicher mit Steuerdaten [c4],
1.2.4.1 die zum Steuern der Anzeige auf der Anzeigeeinheit dienen [c4] und
1.2.4.2 die beim Empfang der Kommunikationssignale ausgelesen werden [c4],
1.3 ein bidirektionales Kabel [d]
1.3.1 zum Zuführen der Bilddaten und der Kommunikationssignale vom Computer zur Anzeigeeinheit [d] und
1.3.2 zum Zuführen der Empfangsbestätigungssignale von der Anzeigeeinheit zum Computer [d].

b)
Die Anzeigeeinheit gemäß Patentanspruch 5 weist folgende Merkmale auf (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):

5.1 Die Anzeigeeinheit dient
5.1.1 zum Empfangen von Kommunikationssignalen von einem Computer [e1] und
5.1.2 zum Senden von auf die Anzeigeeinheit bezogenen Daten („Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“) an den Computer [e2].
5.2 Die Anzeigeeinheit weist eine Schnittstellenschaltung auf [f], über welche
5.2.1 die Kommunikationssignale, die von einem Programm zum Betreiben des Computers erzeugt werden, empfangen werden [f1] und
5.2.2 Empfangsbestätigungssignale zum Bestätigen des Empfangs des Kommunikationssignals gesendet werden [f2].
5.3 Die Anzeigeeinheit weist eine Schaltung auf [g]
5.3.1 zum Empfang der Kommunikationssignale von der Schnittstellenschaltung [g1],
5.3.2 zum Steuern der Anzeigeeinheit gemäß den empfangenen Kommunikationssignalen [g2] und
5.3.3 zum Senden der auf die Anzeigeeinheit bezogenen Daten über die Schnittstellenschaltung an den Computer [g3].

3.
Merkmal 1.3 ist, wie sich aus dem vom gerichtlichen Sachverständigen erläuterten Zusammenhang ergibt, dahin zu verstehen, dass das bidirektionale Kabel einen bidirektionalen und einen unidirektionalen Übertragungskanal umfasst. Über den bidirektionalen Kanal werden die Kommunikations- und die Empfangsbestätigungssignale, bei denen es sich um digitale Daten handelt, vom Computer an die Anzeigeeinheit (Kommunikationssignale) und umgekehrt von der Anzeigeeinheit zum Computer (Empfangsbestätigungssignale) übertragen. Die Bilddaten, die analoge Daten darstellen, werden demgegenüber nur in einer Richtung, nämlich vom Computer an die Anzeigeeinheit übertragen. Hierfür bedarf es lediglich eines geeigneten, unidirektionalen Übertragungskanals. Der bidirektionale und der unidirektionale Übertragungskanal müssen jedoch nicht in gesonderten Kabeln geführt werden, sondern sind in einem Kabel im Sinne des Merkmals 1.3 zusammengefasst.

II.
Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Anspruchs 5 des Streitpatents in der erteilten Fassung gehe über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

Der in der Streitpatentschrift nicht definierte und in der Beschreibung an keiner Stelle verwendete Ausdruck „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“ (Merkmal 5.1.2) umfasse aus der Sicht des Fachmanns, eines Ingenieurs der Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik, sämtliche Daten, die Informationen über die Anzeigeeinheit und ihre Arbeitsweise enthielten und von der Anzeigeeinheit an die Computereinheit gesendet werden könnten. Hierunter fielen das im Streitpatent genannte Empfangsbestätigungssignal ebenso wie die in der Streitpatentschrift aufgeführten Informationen zum momentanen Betriebszustand der Anzeigeeinheit („Berichtssignal zur Betriebssituation“, „Steuerzustand der Anzeigeeinheit“ und „Anzeigezustand“). Darüber hinaus umfasse der Aus-druck aber auch einen aus dem maßgeblichen Stand der Technik bekannten, in der Beschreibung jedoch nicht erwähnten (unveränderlichen) Code zur Identifizierung der Anzeigeeinheit.

Mit diesem Sinngehalt werde der Ausdruck „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“ in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen weder ausdrücklich noch mittelbar offenbart. Ein Code zur Identifizierung der Anzeigeeinheit sei wie auch im Streitpatent weder beschrieben noch auch nur angedeutet. Er sei auch nicht deswegen offenbart, weil die Begriffe „Berichtssignal zur Betriebssituation“, „Steuerzustand der Anzeigeeinheit“ und „Anzeigezustand“ funktional dahin zu verstehen seien, dass eine optimale Bildanzeige mittels eines Computerprogramms erreicht werden könne, ohne dass sich der Anwender um die Einstellung der Anzeige kümmern müsse. Denn für den Fachmann hätte es über die Ursprungsoffenbarung hinausgehender weiterführender Überlegungen bedurft, um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass hierfür statt der ursprünglich offenbarten Daten zum Betriebszustand auch eine Information über den Anzeigegerätetyp ausreichen könne.

III.
Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Denn er ist jedenfalls nicht patentfähig (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Dies gilt auch für die zulässigerweise hilfsweise eingeschränkt verteidigten Fassungen der Patentansprüche. Die Berufung der Beklagten muss daher ohne Erfolg bleiben.

1.
Der Gegenstand von Patentanspruch 5 in der erteilten Fassung ist nicht neu, da er zum Prioritätszeitpunkt zum Stand der Technik gehörte.

a)
Das Sony-Handbuch „DDM Monitor Interface Manual Third Edition“ (Anlage A12) beschreibt die mit Patentanspruch 5 beanspruchte Anzeigeeinheit vollständig.

Das Handbuch enthält Anleitungen und Hinweise dazu, wie ein Monitor über eine Schnittstelle mit einem Computer verbunden werden kann, so dass der Monitor nicht mehr manuell eingestellt werden muss, sondern über den Computer gesteuert werden kann. Aus dem „Blockdiagramm Schnittstelle“ (A12, S. 1) lässt sich entnehmen, dass über die Schnittstelle RS-422A ein Datenaustausch zwischen Computer und Monitor in beiden Richtungen stattfindet. Damit sind die Merkmale 5.1 und 5.2 von Patentanspruch 5 offenbart.

Nach dem auf dem auf Seite 4 des Handbuchs (A12) dargestellten Protokoll D werden vom Computer über eine Schnittstelle Daten auf den Monitor übertragen, die der Einstellung des Monitors dienen. Umgekehrt beschreibt Protokoll E des Handbuchs (A12, S. 5), wie Daten vom Monitor auf den Computer übertragen werden, damit sie dort gespeichert werden können. Die die Daten empfangende Einheit bestätigt dabei jeweils den korrekten Empfang der Daten oder übermittelt eine Fehlermeldung. Damit sind die Merkmale 5.1.1, 5.2.1 und 5.2.2 des Streitpatents offenbart. Aus dem „Blockdiagramm Schnittstelle“ (A12, S. 1) ergibt sich, dass die Einstellung des Monitors mittels der CPU (Central Processing Unit) erfolgt, die eine Schaltung im Sinne von Merkmal 5.3 des Streitpatents darstellt. Diese Schaltung empfängt die Kommunikationssignale von der Schnittstellenschaltung und stellt den Monitor auf deren Grundlage entsprechend ein. Damit sind auch die Merkmale 5.3.1 und 5.3.2 im Handbuch A12 beschrieben. Nach Anhang 5 des Handbuchs hat der Nutzer die Möglichkeit, über die Statusfunktion detaillierte Informationen über die verschiedenen Systeme des Monitors und deren jeweiligen Status zu erhalten (A12, S. 12 und S. 24). In Verbindung mit dem „Blockdiagramm Schnittstelle“ (A12, S. 1) offenbart das Handbuch daher auch die Übersendung von auf die Anzeigeeinheit bezogenen Daten von der CPU mittels der Schnittstellenschaltung RS-422A an den Computer und damit die Merkmale 5.1.2 und 5.3.3.

b)
Die technischen Informationen in dem Handbuch A12 gehörten am Prioritätstag zum Stand der Technik.

aa)
Den Stand der Technik bildet nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen.

Durch die Lieferung einer Vorrichtung und die Überlassung eines entsprechenden Handbuchs werden der Aufbau und die maßgeblichen technischen Merkmale der Vorrichtung grundsätzlich preisgegeben und damit offenkundig. Voraussetzung für die Annahme, dass Dritte von der technischen Information Kenntnis erlangen konnten, ist jedoch, dass die Weiterverbreitung an beliebige Dritte durch den Empfänger nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die zum Zeitpunkt der Lieferung der technischen Information bestehenden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten oder die sonstigen Umstände der Lieferung (BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Rn. 20 f. mwN Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser).

bb)
Nach diesen Maßstäben ist die technische Lehre von Patentanspruch 5 mit dem Handbuch A12 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.

(1)
Das Handbuch, das in dritter Auflage mit einem Urheberrechtsvermerk von Dezember 1989 versehen ist, ist schon nicht als vertraulich gekennzeichnet. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der Hinweis auf dem Titelblatt des Handbuchs insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung. Dort wird zwar ausgeführt, dass die in dem Handbuch enthaltene Information „Eigentum“ (property) der Sony Corp. und ausschließlich zur Entwicklung von Software mit einer Schnittstelle zum DDM-Monitor bestimmt sei. Weiter heißt es dort, dass die Sony Corp. die vollständige oder teilweise Vervielfältigung des Handbuchs oder die Verwendung zu einem anderen Zweck ohne ihre schriftliche Einwilligung ausdrücklich untersage. Daraus lässt sich jedoch keine Verpflichtung der Empfänger des Handbuchs ableiten, die darin enthaltenen technischen Informationen geheim zu halten und vertraulich zu behandeln. Die Annahme einer Geheimhaltungsverpflichtung liegt auch deshalb fern, weil mit den in dem Handbuch enthaltenen technischen Informationen die Entwicklung von Programmen gefördert werden sollte, die eine Schnittstelle zu dem von der Sony Corp. kommerziell vertriebenen Monitor nutzen. Der Vermerk ist somit lediglich als Ausdruck dafür zu sehen, dass die Sony Corp. die Verwendung der im Handbuch enthaltenen technischen Informationen nur für den dort genannten Zweck durchsetzen wollte.

(2)
Es besteht kein vernünftiger Zweifel und entspricht dem Sinn und Zweck des in drei Auflagen erschienen Handbuchs, dass dieses den Käufern entsprechender Monitore zur Verfügung gestellt worden ist. Die öffentliche Zugänglichkeit der in dem Handbuch enthaltenen technischen Informationen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nur eine wie die Beklagte meint – geringe Anzahl von etwa hundert Geräten und eine dementsprechend geringe Anzahl von Handbüchern an Käufer übergeben worden sein mag und es sich wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat bei den Geräten um technisch sehr hochwertige und damit hochpreisige „High-End“-Geräte gehandelt hat, die nur von einem begrenzten Kundenkreis mit spezifischen Bedürfnissen nachgefragt worden sind. Denn der in Betracht kommende interessierte Kreis kann seine natürliche Begrenzung in der Zahl derjenigen Unternehmen finden, die an dem betreffenden Gegenstand aus irgendwelchen Gründen überhaupt interessiert sind; für den Begriff der Öffentlichkeit reicht es aus, dass diesem Kreis die Druckschrift zugänglich ist (BGH, Urteil vom 12. Februar 1960 I ZR 156/57, GRUR 1961, 24, 25 Holzimprägnierung).

(3)
Schließlich hat der von der Klägerin zu 2 als Zeuge benannte ehemalige Sony-Mitarbeiter D. D. L. bei seiner Vernehmung im Rahmen eines Patentstreitverfahrens, das die Klägerin zu 1 vor dem Distriktgericht der Vereinigten Staaten für den Ostdistrikt von Texas angestrengt hat, bekundet, dass er das Handbuch, das ihm etwa Ende 1989 zur Verfügung gestanden habe, für Schulungen verwendet und Mitarbeitern von Sony-Kunden ausgehändigt habe, die die Schnittstellen verwenden wollten (Vernehmungsprotokoll vom 10. Dezember 2010, Anl. B1, S. 135 ff. = S. 131 ff. der deutschen Übersetzung). Auch hieran zu zweifeln, hat der Senat keinen Anlass; der von dem Zeugen geschilderte Sachverhalt entspricht vielmehr dem Sinn und Zweck des Handbuchs.

2.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

a)
Die technische Lehre des Patentanspruchs 1 wird im Handbuch A12 nicht vollständig offenbart und ist daher neu (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PatG).

Das dort beschriebene Computersystem weist einen Computer im Sinne der Merkmalsgruppe 1.1 sowie einen Monitor mit einem Speicher entsprechend der Merkmalsgruppe 1.2 auf. Zwischen dem Computer und dem Monitor findet ein Datenaustausch entsprechend den in dem Handbuch näher erläuterten Protokollen D und E (A12, S. 4 f.) statt. Der Monitor weist mit dem EEPROM einen Speicher auf, der nach den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung als ein nicht flüchtiger Speicher ausgestaltet ist, der es ermöglicht, Einstellungsdaten des Monitors in der Weise zu sichern, dass diese auch nach Abschalten des Geräts und beim nächsten Einschalten wieder zur Verfügung stehen.

Für die Übertragung der Kommunikations- und Empfangsbestätigungssignale einerseits und für die Übertragung von Bilddaten andererseits sieht das Handbuch A12 unterschiedliche Übertragungskanäle vor. Die Kommunikations- und Empfangsbestätigungssignale werden, da ein Datenaustausch sowohl vom Computer zum Monitor als auch in umgekehrter Richtung zwischen Monitor und Computer erfolgt, über ein bidirektionales Kabel übertragen. Die Bilddaten, die lediglich in eine Richtung vom Computer an den Monitor gesendet werden, werden als RGB-Signale über drei Übertragungskanäle jeweils gesondert für die Farben rot, grün und blau übertragen.

Eine Verbindung dieser verschiedenen Übertragungskanäle in einem Kabel ist in A12 nicht vorgesehen. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar und unwidersprochen erläutert, dass es sich bei den in A12 beschriebenen Geräten um „High-End“-Geräte mit höherer Auflösung gehandelt habe, die nicht im universell, sondern nur für besondere Zwecke, nach Angabe der Beklagten insbesondere in Towern von Flughäfen, eingesetzt worden seien. Entsprechend hätten sich für die in A12 beschriebene Übertragung von Videosignalen hohe Anforderungen, insbesondere bezüglich des zu übertragenden Datenvolumens, ergeben, denen man im Prioritätszeitpunkt bei Verbindung der Übertragungskanäle nicht hätte entsprechen können. Bei solchen Geräten habe es eine störungsfreie Übertragung erfordert, bereits die Farbsignale der Farben Rot, Grün und Blau untereinander und gegenüber den Kommunikations- und Empfangsbestätigungssignalen mit getrennten Kabeln zu übertragen. Damit ist Merkmal 1.3.1 durch das Handbuch A12 nicht offenbart.

b)
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PatG).

aa)
Als Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns, der sich vor die Aufgabe gestellt sah, die Verbindung und die Kommunikation zwischen der Computereinheit und der Anzeigeeinheit zu vereinfachen und die Bildeinstellung zu verbessern, ist das Handbuch A12 anzusehen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass es sich bei dem dort beschriebenen Monitor um ein hohen technischen Anforderungen genügendes „High-End“-Gerät handelt, das im Prioritätszeitpunkt nicht zuletzt auch wegen seines Preises nur für einen eng begrenzten Abnehmerkreis in Betracht kam. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass sich auf dem vorliegend betroffenen technischen Gebiet auch schon im Prioritätszeitpunkt neue Entwicklungen rasch vollzogen haben, und insbesondere Lösungen, die zunächst auf Grund ihrer Kosten nur im „High-End“-Bereich realisierbar waren, mit zunehmender technischer Weiterentwicklung mit einem gewissen zeitlichen Abstand regelmäßig auch auf Anwendungen für den allgemeinen Endverbrauchermarkt übertragen wurden.

bb)
Das Handbuch A12 sieht für die Übertragung von Bilddaten zwar ein System mit drei Übertragungskabeln sowie einem weiteren Übertragungskabel für die Steuerungsdaten vor. Gleichwohl vereinfacht die dort beschriebene Anordnung die Verbindung und die Kommunikation zwischen der Computereinheit und der Anzeigeeinheit insofern, als der Monitor danach nicht mehr gesondert manuell eingestellt werden muss, sondern über eine Schnittstelle vom Computer aus gesteuert werden kann (A12, S. 1). Der Fachmann konnte dem Handbuch A12 daher allgemein die Anregung entnehmen, den Monitor über den Computer zu steuern. Er wusste, dass sich bei dem im Handbuch A12 beschriebenen Monitor die Notwendigkeit, die Farbsignale mittels getrennter Kabel zu übertragen, daraus ergab, dass dieses Gerät für die Übertragung großer Datenmengen und besonderer Videodaten konzipiert war, die hohe Anforderungen an die Übertragungskapazität und die Auflösung stellten. Ihm war aber auch bekannt, dass demgegenüber üblicherweise für die Übertragung von Bilddaten ein Kabel den Anforderungen genügte und wie auch die Beklagte einräumt – insoweit ein VGA-Anschluss gebräuchlich war, der die drei Farbsignalkanäle in einem Stecker und in einem Kabel verband. Ferner war ihm klar, dass insbesondere für den privaten Endverbraucher auch aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit eine Anordnung vorzugswürdig ist, mit der eine Vielzahl von Kabeln vermieden wird und die aus diesem Grund möglichst wenige Bestandteile aufweist. Um die Verbindung zwischen Computer und Monitor weiter zu vereinfachen, lag es für den Fachmann daher nahe, die in der A12 offenbarte Anordnung nicht nur dahingehend zu reduzieren, dass für die Übertragung von Bilddaten nur ein Übertragungskabel vorgesehen wird, sondern darüber hinaus auch den in der A12 offenbarten bidirektionalen Übertragungskanal für die Kommunikations- und Empfangsbestätigungssignale mit den Übertragungskanälen für die Bilddaten in einem Kabel zu bündeln.

IV.
Der Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche ist auch in den hilfsweise verteidigten Anspruchsfassungen nicht patentfähig.

1
Nach Hilfsantrag I wird Patentanspruch 5 der erteilten Fassung zu Patentanspruch 3 und das Merkmal „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“ soll dahingehend präzisiert werden, dass diese Daten „einen Steuerzustand oder eine Betriebssituation der Anzeigeeinheit beschreiben“.

Diese Ergänzung vermag die Patentfähigkeit nicht zu begründen. Das Handbuch A12 nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs auch in dieser Fassung neuheitsschädlich vorweg. Über das dort offenbarte Protokoll E kann der Nutzer detaillierte Informationen zu den verschiedenen Systemen des Monitors und zu deren aktuellen Status (A12, S. 12 und S. 24, Anhang 5) und damit genau solche Daten abrufen, die mit dem in Patentanspruch 3 zusätzlich eingefügten Merkmal umschrieben werden.

2.
Entsprechendes gilt für Patentanspruch 3 in der Fassung des Hilfsantrags II, bei dem das Merkmal „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“ gegenüber Hilfsantrag I weiter dahingehend eingeschränkt werden soll, dass damit lediglich noch Daten gemeint sein sollen, die „eine Betriebssituation der Anzeigeeinheit beschreiben“.

3.
Nach Hilfsantrag III soll die mit Patentanspruch 3 in der Fassung des Hilfsantrags II beanspruchte Anzeigeeinheit um folgenden Bestandteil ergänzt werden:

„einen Speicher (603) zum Speichern von Steuerdaten zur Ausführung einer vorbestimmten Einstellung der Anzeigeeinheit, welche aus dem Speicher (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit das nächste Mal eingeschaltet wird, um die vorbestimmte Einstellung der Anzeigeeinheit auszuführen“.

Entsprechend soll in Patentanspruch 1 vorgesehen werden, dass

„die Steuerdaten außerdem aus dem Speicher (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit das nächste Mal eingeschaltet wird, um eine vorbestimmte Einstellung der Anzeigeeinheit auszuführen“.

Auch dieses zusätzliche Merkmal wird durch das Handbuch A12 offenbart. Der dort beschriebene Monitor sieht mit dem EEPROM einen nicht flüchtigen Speicher vor, der die Einstellungen des Monitors beim Abschalten des Geräts sichert und bei der nächsten Inbetriebnahme wieder zur Verfügung stellt.

4.
In der Fassung des Hilfsantrags IV soll die Anzeigeeinheit nach den Patentansprüchen 1 und 3 gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag III als zusätzliches Merkmal aufweisen:

„einen Mikrocomputer (602) zur Erzeugung von Steuerdaten aus den Kommunikationssignalen, um durch die Steuerdaten eine vorbestimmte Einstellung der Anzeigeeinheit einzustellen“.

Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 in dieser Fassung ist dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt und beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Nach dem Handbuch A12 werden die an den Monitor übertragenen Informationen von der CPU zunächst im EEPROM gespeichert, dann vom EEPROM an die CPU zurückübertragen und schließlich zur Bildanpassung verwendet (A12, S. 1, S. 3, Protokoll B, S. 10). Wie der Sachverständige bestätigt hat, lässt A12 allerdings offen, in welcher Form die Informationen, die letztlich zur Einstellung der Anzeige verwendet werden, im EEPROM gespeichert werden. Insbesondere wird nichts dazu ausgeführt, ob die vom Computer übertragenen Informationen zuvor in der CPU verarbeitet, beispielsweise codiert, werden. Insoweit konnte jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen die nähere Ausgestaltung dem Fachmann überlassen werden. Dieser hätte aufgrund seines Fachwissens die Datenübertragung in Bezug auf den in A12 beschriebenen Monitor so wie beim Streitpatent – ausgestalten können, dass die CPU, die insoweit dem Mikrocomputer im Sinne des Streitpatents entspricht, aus den vom Computer übertragenen Informationen zunächst Steuerdaten erzeugt, die im EEPROM gesichert und später zur Einstellung der Anzeige verwendet werden können.

5.
Nach Hilfsantrag V weist die Anzeigeeinheit nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags IV folgendes weiteres Merkmal auf:

„eine zweite Schnittstellenschaltung (83) zum Empfangen der Bilddaten und der Kommunikationssignale sowie zum Senden der Empfangsbestätigungssignale“.

Patentanspruch 3 soll entsprechend in der Weise ergänzt werden, dass über die Schnittstellenschaltung der Anzeigeeinheit nicht nur von einem Programm zum Betreiben des Computers erzeugte Kommunikationssignale, sondern auch von einem Computer erzeugte Bilddaten empfangen werden.

Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 in dieser Fassung ist zwar gegenüber der A12 neu, da über die dort vorgesehene digitale Schnittstelle RS-422A nicht Videodaten, sondern lediglich Kommunikations- und Empfangsbestätigungssignale bidirektional übertragen werden. Ausgehend von A12 lag es für den Fachmann, der die Verbindung und die Kommunikation zwischen der Computereinheit und der Anzeigeeinheit vereinfachen wollte, jedoch nahe, für die Übertragung sämtlicher Datentypen am Computer und an der Anzeigeeinheit jeweils nur eine Schnittstellenschaltung vorzusehen. Für den Fachmann lag es auf der Hand, dass der Grund für die in der A12 offenbarte Verwendung getrennter Schnittstellen für Kommunikations- und Empfangsbestätigungssignale einerseits und für Videosignale andererseits ausschließlich darin bestand, dass die dort beschriebene Anordnung hohen Anforderungen an die Datenübertragung genügen musste. Dementsprechend hatte der Fachmann Anlass, die dortige Gestaltung durch Verwendung nur einer Schnittstelle zu vereinfachen. Dies hat der Sachverständige insofern bestätigt, als es nach seinen Ausführungen zum standardmäßigen Vorgehen gehört habe, geeignete standardisierte Schnittstellen entsprechend den zu übertragenden Daten und Datenraten auszuwählen.

6.
Die weiteren Hilfsanträge ergänzen die Patentansprüche 1 und 3 nach den Hilfsanträgen I bis V jeweils dahingehend, dass die Kommunikationssignale in Übereinstimmung mit einer von einem Nutzer eingegebenen Steueranweisung erzeugt werden. Die Ergänzung stellt klar, dass die Kommunikationssignale auf der Eingabe eines Nutzers mittels einer Eingabeeinheit beruhen und insofern eine individuelle Einstellung der Anzeigeeinheit durch den Nutzer ermöglichen.

Auch diese Ergänzung vermag die Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 und 3 in den Fassungen dieser Hilfsanträge nicht zu begründen. A12 offenbart dem Fachmann, dass die vom Computer an den Monitor übertragenen Informationen, auf deren Grundlage der Monitor eingestellt wird, auf der Eingabe einer individuellen Steueranweisung durch den Nutzer mittels Eingabeeinheit beruhen können (A12, S. 1 sowie „Blockdiagramm Schnittstelle“).

V.
Hinsichtlich der Unteransprüche der einzelnen Anspruchsfassungen ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (BGH, Urteil vom 29. September 2011 X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 Rn. 96 Sensoranordnung).

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist nach Klagerücknahme durch die Klägerin zu 2 mangels Kostenantrags (§ 121 Abs. 2 PatG, § 269 Abs. 4 ZPO) insoweit über die Gerichtskosten sowie über deren außergerichtlichen Kosten nicht zu entscheiden.

Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. 2 Ni 31/09

I