BGH, Urteil vom 12.01.2017, Az. I ZR 258/15
§ 3a UWG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel; Art. 2 Buchst. b, e und f Richtlinie 2001/95/EG, Art. 5 Abs. 1 und 2 S. 1 Richtlinie 2001/95/EG; § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 ProdSG, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 und 2 ProdSG
Der BGH hat entschieden, dass die Pflicht zur Angabe von Namen und Kontaktanschrift auf Verbraucherprodukten zwar lediglich gemäß dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer treffe, nicht jedoch den Händler. Der Händler sei jedoch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine solche Angabe vorhanden sei bzw. Produkte ohne diese Angaben nicht in den Verkehr zu bringen. Dies ergebe sich aus der allgemeinen Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung gehöre zu den Sicherheitsanforderungen. Wettbewerbsrechtlich relevant seien Verstöße gegen das ProdSG, weil die dortigen Bestimmungen dem Schutz der Verbraucher dienten und somit Marktverhaltensregelungen darstellten. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Pflichten des Händlers nach dem ProdSG).
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