BGH: Zu den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichens

veröffentlicht am 26. August 2016

BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az. I ZR 237/14
§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 15 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmenskennzeichenrecht auch dann aufrecht erhalten werden kann, wenn eine für den Geschäftsbetrieb erforderliche behördliche Erlaubnis (noch) fehlt oder sich nicht um eine solche bemüht wird. Trotzdem könne eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung unter dem Kennzeichen vorliegen, was zur Aufrechterhaltung ausreichend sei. So genüge es wie vorliegend, im Bemühen den Geschäftsbetrieb fortzuführen, neue Geschäftsräume anzumieten, finanzielle und steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen sowie Schriftwechsel z.B. mit einem Softwareanbieter und Internet-Provider zu führen. Eine Aufgabe des Betriebs, die zum Erlöschen des Kennzeichenrechts führe, sei auf Grund dieser Handlungen nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Aufrechterhaltung Unternehmenskennzeichen).


Nutzt jemand unberechtigt Ihr Unternehmenskennzeichen?

Oder wird Ihnen die Nutzung eines fremden Zeichens vorgeworfen und Sie haben eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.


I