BGH: Zu Tode vermittelt / Von Mediationsverfahren und Berufungen

veröffentlicht am 17. April 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 12.02.2009, Az. VII ZB 76/07
§§ 278, 520 ZPO

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die zunehmend populärer werdende Gerichtsmediation die Frist zur Berufungsbegründung nicht hemmt. In einem „Informationsblatt zur Mediation“ des OLG Dresden hieß es u.a.: „Das Mediationsverfahren wird beim Oberlandesgericht Dresden als Teil des gerichtlichen Verfahrens, und zwar als besondere Ausgestaltung der in § 278 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Güteverhandlung betrieben. … Während des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht begründet werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf Antrag entsprechend verlängert.“ Der bedauernswerte Kollege hatte die Güteverhandlung des gerichtlichen Mediationsverfahrens vor dem 15. Zivilsenat des OLG Dresden abgewartet und erst in dieser den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt, was ihm mit Einverständnis der anderen Partei vom Mediationsrichter gewährt wurde. Der 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts, an den das Verfahren nach Scheitern der Mediation abgegeben wurde, verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist am 29.05.2007 abgelaufen gewesen und die Frist daher versäumt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt.

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