BGH, Beschluss vom 07.05.2015, Az. I ZR 29/14
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 HWG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG, § 11a Abs. 1 AMG
Der BGH hat entschieden, dass die Zulassung eines Arzneimittels zwar ein Indiz für hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Werbung in Bezug auf die Arzneimittelwirkung darstellt. Der Kläger könne diese indizielle Bedeutung aber erschüttern, indem er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekannt gewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Februar 2013, I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 = WRP 2013, 772 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Zum Volltext der Entscheidung hier.