BGH: Zum Schadensersatz für Kosten eines Warenrückrufs auf Grund ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung

veröffentlicht am 6. September 2016

BGH, Urteil vom 19.11.2015, Az. I ZR 109/14
§ 4 Nr. 9 UWG a.F.; § 945 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass Kosten, die entstehen, wenn Produkte aus Vertriebswegen zurückgerufen werden, um eine einstweilige Verfügung zu befolgen, nach Aufhebung dieser einstweiligen Verfügung als Schadensersatz geltend gemacht werden können. Ein solcher Anspruch bestehe allerdings nur dann, wenn der Geschädigte nicht auch aus anderen Gründen zum Rückruf verpflichtet gewesen sei. Ein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden sei nicht gegeben, wenn der durch die Vollziehung einer ungerechtfertigt ergangenen einstweiligen Verfügung Betroffene ohnehin materiellrechtlich verpflichtet sei, das ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Verhalten zu unterlassen. Der Schädiger trage die Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Schaden infolge der erlassenen einstweiligen Verfügung auch entstanden wäre, wenn diese Verfügung nicht erlassen worden wäre. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Schadensersatz für Warenrückruf).


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