BGH: Zum Streitwert und Schadensersatz bei der unbefugten Übernahme eines Fotos im Internet

veröffentlicht am 14. Januar 2019

BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17
§ 72 UrhG, § 15 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG, § 97a UrhG

Der BGH hat entschieden, dass ein Streitwert von 6.000,00 Euro und ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 100,00 Euro bei der unberechtigten Veröffentlichung eines fremden Lichtbildes im Internet angemessen ist. Dies gelte jedenfalls, wenn das Foto nicht von einem professionellen Marktteilnehmer stamme, aber vom Verletzer gewerblich genutzt werde. Dann seien die MFM-Empfehlungen nicht anwendbar und der Schadensersatz mit 100,00 Euro für ein „einfaches“ Foto ausreichend bemessen. Dieser Betrag könne bei fehlender Urhebernennung verdoppelt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Streitwert und Schadensersatz bei Fotoklau).


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