BGH: Zum Vertretungsverbot gegen den Rechtsanwalt, der Beihilfe zum Betrug leistet / Keine Ausnahme bei werthaltigem Mandat

veröffentlicht am 21. August 2013

BGH, Beschluss vom 16.07.2013, Az. AnwSt (R) 4/13
§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO

Der BGH hat entschieden, dass einem Rechtsanwalt auch dann ein Vertretungsverbot (nach Beihilfe zum Betrug) auferlegt werden kann, wenn ihm damit die Bearbeitung eines besonders „werthaltigen Mandats“ verwehrt bleibt. Eine Existenzgefährdung sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO kann ein Anwaltsgerichtshof gegen einen Rechtsanwalt bei bestimmten standesrechtlichen Verstößen das Verbot aussprechen, auf ausgewählten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Beschluss

vom 16. Juli 2013 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch … am 16.07.2013 gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. November 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Anwaltsgerichtshof hat geprüft, ob dem Beschwerdeführer trotz des wegen zweier gewichtiger Taten der Beihilfe zum Betrug im Zuge zivilrechtlicher Vertretung verhängten Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hinreichende Chancen zur weiteren Ausübung seines Berufs verbleiben. Mit Blick darauf hat er von dem Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts namentlich das Verkehrs-, das Familien- und das Arbeitsrecht ausgenommen. Auf diesen Gebieten ist der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag haupt-sächlich tätig. Hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer angesprochenen, seinem Vortrag nach aktuellen Mandats aus dem Versicherungsrecht hat sich der Anwaltsgerichtshof davon überzeugt, dass dessen etwaiger Verlust nicht den Existenzverlust zur Folge hat. Wenn das Tatgericht unter solchen Vorzeichen davon absieht, dieses einzige wenngleich „werthaltige“ Mandat nicht zum Anlass für die Herausnahme eines ganzen, zudem nicht leicht abgrenzbaren Teilgebiets des Zivilrechts zu machen, so hält sich dies im Rahmen des tat-gerichtlichen Ermessensspielraums und ist durch das Revisionsgericht hinzu-nehmen (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 26. November 2012 AnwSt (R) 6/12, AnwBl. 2013, 232 Rn. 7).

Vorinstanzen:
Anwaltgericht Bamberg, Entscheidung vom 25.02.2012 – AnwG 8/11 –
AGH München, Entscheidung vom 26.11.2012 – BayAGH II – 6/12 –

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Detlef Burhoff (hier).

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