BGH: Zur Angabe der Umsatzsteuer per Sternchenhinweis

veröffentlicht am 15. September 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05
§§ 3, 4 Nr. 11;
8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG; § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 PAngV; § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV

Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass der erforderliche Hinweis darauf, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, auch durch einen sog. Sternchenhinweis erbracht werden kann. Eine Verpflichtung, den entsprechenden Hinweis in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben, ergebe sich nicht aus § 1 PAngV. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimme nicht, wie der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein müsse. Ein entsprechendes Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folge auch nicht aus § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. Weder die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV noch das Gebot des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssten, erforderten, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis bestehe (vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 – Versandkosten).

Vielmehr reiche es in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet sei. Dies könne auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibe (BGHZ 139, 368, 377 – Handy für 0,00 DM). Auch für die Werbespots ergibt sich keine Verpflichtung, Preis und Hinweis in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben.

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