BGH, Beschluss vom 15.12.2016, Az. I ZR 241/15
§ 5 Abs. 1 S.2 UWG , § 5a Abs. 2 UWG
Der BGH hat Folgendes entschieden: Hat eine Klägerin einen Irreführungsaspekt zwar erstinstanzlich vorgetragen, jedoch in der Berufungsinstanz weder auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen noch ihn wiederholt, steht dies einer sachlichen Entscheidung darüber nicht entgegen. Stütze das erstinstanzliche Gericht seine Verurteilung zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten, die mit einem einheitlichen, auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrag geltend gemacht werden, so falle vielmehr auch der erstinstanzlich nicht berücksichtigte Irreführungsaspekt in der Berufungsinstanz an. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Zur Berücksichtigung von erstinstanzlichem Vortrag ohne erneute Bezugnahme).
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