BGH: Zur Frage, ob das Widerrufsrecht auf „Verbraucher“ beschränkt werden darf

veröffentlicht am 4. Februar 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
§§ 312d Abs. 1 Satz 1; 346 Abs. 1; 355 Abs. 1 Satz 1; 357 Abs. 1 Satz 1 BGB

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die Entscheidungsgründe des oben genannten Urteils genutzt, um eine in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bemerkenswerte Rechtsansicht zu äußern. Gegenständlich war die Frage, ob die von einem Onlinehändler konkret gewählte Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster entsprochen habe (was der BGH im Ergebnis verneinte). Hierzu führte der Senat aus: „Die Belehrung wendet sich auch nicht, wie es das Muster vorsieht, konkret an den Adressaten der Belehrung („Sie“), sondern ist abstrakt formuliert („Verbraucher“), ohne den Rechtsbegriff „Verbraucher“ zu erläutern.“ Das LG Kiel hatte unlängst entschieden, dass das Widerrufsrecht nicht ohne Weiteres auf „Verbraucher im Sinne von § 13 BGB“ beschränkt werden darf (Urteil). Kleiner Haken: Unsere Frage ist nicht vom VIII. Zivilsenat, sondern von dem für Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenat des BGH (VorsRiBGH Prof. Dr. Bornkamm) zu beantworten.

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