BGH: Zur Frage, wann ein Fachmann ohne erfinderisches Bemühen zum Gegenstand einer Erfindung gelangt / Gebrauchsmuster

veröffentlicht am 5. April 2016

BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az. X ZB 6/10
§ 1 Abs. 1 GebrMG, § 18 Abs. 4 GebrMG, § 100 PatG, § 106 PatG, § 99 Abs. 1 PatG, § 91a Abs. 1 S.1 ZPO 

Der BGH hat entschieden, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein Gebrauchsmuster auf einem erfinderischen Schritt beruht, zu berücksichtigen ist, ob der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen zum Gegenstand der Erfindung gelangt wäre. Dabei lasse sich keine allgemeine Aussage darüber treffen, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötige, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Es handele sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordere. Dabei seien nicht nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr könnten Eigenarten des in Rede stehenden Fachgebiets bei der Entwicklung von Neuerungen ebenso eine Rolle spielen wie technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung ergeben, nicht-technische Vorgaben, die geeignet seien, die Überlegungen des Fachmanns in eine bestimmte Richtung zu lenken, und Gesichtspunkte, die dem Fachmann Veranlassung geben könnten, die technische Entwicklung in eine andere, von der Erfindung wegweisende Richtung voranzutreiben. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Erfinderische Tätigkeit beim Gebrauchsmuster).


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